Anwendbarkeit des § 182 NKomVG

Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund hat mitgeteilt, dass die Sonderregelungen für epidemische Lagen nach § 182 NKomVG zumindest bis zum 19. März 2022 anwendbar sind.

Hintergrund ist. dass der Niedersächsische Landtag einen Beschluss zur weiteren Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 bis 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) gemäß § 28 a Abs. 8 IfSG gefasst hat.

Quelle: NSGB-Rundschreiben Nr. 064/2022 vom 02.03.2022

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