Kommunalaufsichtliches Vorgehen gegen die Weigerung des Gemeinderates, den Bürgermeister zu entlasten

Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat am 25.07.2018 über das kommunalaufsichtliche Vorgehen gegen einen Gemeinderatsbeschluss geurteilt. Danach kann die Kommunalaufsicht unter bestimmten Umständen die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Bürgermeisters anordnen.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz vom 25.07.2018 - 10 A 10433/18, u.a. veröffentlicht unter www.landesrecht.rlp.de

Leitsatz

1. Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung u.a. des Bürgermeisters kann kommunalaufsichtsrechtlich angeordnet werden, wenn deren Verweigerung durch den Gemeinderat im Hinblick auf die Anforderungen des § 113 Abs. 1 und 2 GemO (juris: GemO RP) sachlich unvertretbar ist.(Rn.3)(Rn.5)

2. Der Gemeinderat kann im Rahmen der Rechnungsprüfung das Akteneinsichtsrecht nach § 112 Abs. 4 Nr. 1 GemO (juris: GemO RP) nicht selbst ausüben, sondern ist darauf beschränkt, die Akten nach seinen Vorgaben durch den Rechnungsprüfungsausschuss einsehen und prüfen zu lassen.(Rn.7)

3. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Prüfung der Jahresabschlüsse ergeben hat, dass die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 und 2 GemO (juris: GemO RP) vorliegen, kommt es auf den vom Gemeinderat und vom Rechnungsprüfungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegten Inhalt und Umfang der Prüfung sowie allein auf die im Rechnungsprüfungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse an.(Rn.7)

4. Die Maßstäbe des § 113 Abs. 1 und 2 GemO (juris: GemO RP) schließen es aus, die Rechnungsprüfung für eine allgemeine Rechts- und Zweckmäßigkeits- oder für eine politische Kontrolle zu nutzen.(Rn.10)(Rn.17)

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