NKomInvFÖG

Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
(NKomInvFöG)

vom 14. Juli 2015 (Nds. GVBl. 2015, 137), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 16.12.2021 (Nds. GVBl. 883)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Finanzhilfen zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes

§ 1
Förderziel, Fördervolumen, Höhe der Investitionspauschale

(1) 1Zur Stärkung der Investitionstätigkeit werden für finanzschwache niedersächsische Kommunen (Landkreise, die Region Hannover und Gemeinden, soweit sie nicht Mitglieder von Samtgemeinden sind, sowie Samtgemeinden) in einem Sondervermögen des Bundes Finanzhilfen für Investitionen in Höhe von insgesamt 327 540 500 Euro bereitgestellt. 2Die Finanzhilfen werden den im Sinne des Absatzes 2 finanzschwachen Kommunen als Investitionspauschale zugewiesen. 3Die Finanzhilfen werden für die Aufgaben der Landkreise an die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte (Kreisebene) und für die Aufgaben der Gemeinden an die kreisfreien Städte, die Samtgemeinden und an Gemeinden, soweit sie nicht Mitglieder von Samtgemeinden sind, (Gemeindeebene) gewährt.

(2) Finanzschwach im Sinne dieses Teils sind Kommunen, die,1.

  1. soweit sie Finanzhilfen der Gemeindeebene erhalten sollen, in den Jahren von 2011 bis 2013 jeweils eine die Steuerkraftmesszahl nach § 4 Abs. 3des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) übersteigende Bedarfsmesszahl nach § 4 Abs. 2 NFAG aufweisen,
  2. soweit sie Finanzhilfen der Kreisebene erhalten sollen, in den Jahren 2011 bis 2013 jeweils eine die Umlagekraftmesszahl nach § 8 Abs. 1 oder 2 NFAG übersteigende Bedarfsmesszahl nach § 4 Abs. 2 NFAG aufweisen oder
  3. die in den Jahren 2011 bis 2013 mindestens einmal Bedarfszuweisungen nach § 13 NFAG bezogen haben.

(3) Die Höhe der individuellen Investitionspauschale der einzelnen Kommune ergibt sich aus der Spalte 1 der Anlage 1.

(4) Für die im Rahmen des § 3 durchgeführten Investitionen erhalten die finanzschwachen Kommunen Finanzhilfen für die ihnen in Rechnung gestellten oder von ihnen verausgabten Mittel bis zur Gesamthöhe der ihnen jeweils zustehenden individuellen Investitionspauschale.

§ 2
Eigenanteil

(1) Die Kommunen erbringen als Ergänzung der Investitionspauschale einen Eigenanteil von insgesamt bis zu 36 393 389 Euro.

(2) Die Höhe des von jeder Kommune individuell zu erbringenden Eigenanteils ergibt sich aus der Spalte 2 der Anlage 1.

(3) Soweit die individuelle Investitionspauschale von einer Kommune nicht in Anspruch genommen wird, verringert sich der von ihr zu erbringende Eigenanteil um denselben Prozentsatz.

§ 3
Verwendung der Investitionspauschale

(1) 1Die Investitionspauschale darf nur für Investitionsvorhaben, deren längerfristige Nutzung gesichert ist, verwendet werden. 2Bei der Einschätzung über die längerfristige Nutzung sind die absehbaren demografischen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(2) 1Die Investitionspauschale darf nur für solche Investitionsvorhaben genutzt werden, die nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden. 2Der Eigenanteil der Kommunen darf nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. 3Auch darf die Investitionspauschale nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.

(3) Die Investitionspauschale ist ausschließlich für Investitionsvorhaben aus den in § 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), genannten Förderbereichen zu verwenden.

(4) Investitionsvorhaben können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden.

(5) 1Im Jahr 2024 kann die Investitionspauschale nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2024 vollständig abgerechnet werden. 2Nach dem 31. Dezember 2024 darf die Auszahlung von Mitteln nur noch in den Fällen des § 5 Abs. 2 KInvFG angeordnet werden. 3Die besondere Fristbestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 KInvFG bleibt unberührt.

(6) Auf die Förderung nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz in Verbindung mit diesem Gesetz ist auf Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form hinzuweisen.

§ 4
Auszahlung der Investitionspauschale, Verordnungsermächtigung

(1) 1Die Investitionspauschale wird zu festen Terminen an die Kommunen ausgezahlt. 2Dabei ist je Jahr mindestens ein Zahlungstermin vorzusehen.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung

  1. Zahlungstermine,
  2. die Termine, zu denen die für die Auszahlung notwendigen Erklärungen nach § 5 Abs. 1 vorzulegen sind,
  3. Aufbau und Gestaltung von Nachweisen und Erklärungen, auch in elektronischer Form, und
  4. Form und Gestaltung der Hinweise nach § 3 Abs. 6

regeln.

(3) 1Das für Inneres zuständige Ministerium kann ferner durch Verordnung die Neuverteilung von Mitteln individueller Investitionspauschalen regeln, von denen zu erwarten ist, dass sie von den einzelnen Kommunen nicht mehr für Investitionsvorhaben verwendet werden können, die bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen werden (§ 5 Abs. 1 Satz 3 KInvFG). 2Die freiwerdenden Mittel sollen im Fall einer Neuverteilung bevorzugt Kommunen zufallen, die eine ausgeprägte Finanzschwäche besitzen. 3Durch die zusätzlichen Mittel nach Satz 2 darf der Eigenanteil nach § 2 Abs. 1 nicht unterschritten werden. 4§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 KInvFG bleibt unberührt.

§ 5
Abruf der Finanzhilfen, Verwendungsnachweis

(1) 1Sollen Finanzhilfen abgerufen werden, so ist zu den nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 festgelegten Terminen von den Kommunen eine Erklärung vorzulegen. 2Die Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und den amtlichen Gemeindeschlüssel der Kommune,
  2. den Namen des Trägers des Investitionsvorhabens, soweit nicht die Kommune Träger des Vorhabens ist,
  3. eine Kurzbeschreibung des Investitionsvorhabens,
  4. den Förderbereich nach § 3 KInvFG, dem das Investitionsvorhaben zuzuordnen ist,
  5. den Beginn des Investitionsvorhabens (Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- oder Liefervertrags) sowie das voraussichtliche Ende des Investitionsvorhabens (Abnahme aller Leistungen),
  6. die Versicherung, dass der Kommune Rechnungen für das Investitionsvorhaben vorliegen, die zur Begleichung anstehen oder bereits beglichen wurden und für die sie noch keine Finanzhilfe nach diesem Teil abgerufen hat,
  7. die voraussichtliche Höhe des Investitionsvolumens, Finanzierungsbeiträge Dritter, die förderfähigen Kosten, die Höhe der Beteiligung des Bundes an der öffentlichen Finanzierung und die Höhe des Eigenanteils der Kommune,
  8. gegebenenfalls die Erklärung, dass es sich um ein Investitionsvorhaben im Sinne des § 5 Abs. 2 KInvFG handelt,
  9. die Bestätigung, dass eine längerfristige Nutzung gemäß § 3 Abs. 1 erwartet wird sowie keine Doppelförderung im Sinne des § 3 Abs. 2 vorliegt, und
  10. die Angabe, ob es sich um den letzten Abruf von Finanzhilfen für das Investitionsvorhaben handelt.

(2) Die Kommune hat innerhalb von drei Monaten nach der letzten Auszahlung von Finanzhilfen zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel mitzuteilen, wann das Investitionsvorhaben beendet wurde und wie hoch das Investitionsvolumen tatsächlich gewesen ist (Verwendungsnachweis).

(3) 1In Einzelfällen können weitergehende Nachweise verlangt werden. 2Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden.

§ 6
Rückforderung von Finanzhilfen

(1) Die der Kommune gewährte Finanzhilfe ist an das Land zurückzuzahlen, soweit

  1. das Investitionsvorhaben nicht den in § 3 KInvFG festgelegten Förderbereichen zuzuordnen ist,
  2. die Voraussetzungen des §§ 4 und 5 KInvFG nicht vorliegen,
  3. die Kommune in ihrer Erklärung nach § 5 Abs. 1 oder im Nachweis nach § 5 Abs. 2 oder 3 Satz 1 unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder
  4. die Kommune den individuellen Eigenanteil nicht oder nicht in der durch § 2 Abs. 2 und 3 verlangten Höhe erbringt

und wenn der zurückzuzahlende Betrag 1 000 Euro je Investitionsvorhaben übersteigt.

(2) 1Der zurückzuzahlende Betrag ist ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Rückzahlungsanspruchs zu verzinsen. 2Der Zinssatz entspricht dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben, der zum Zeitpunkt des Mittelabrufs gültig ist; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich. 3Zurückgeforderte Mittel können vorbehaltlich des § 3 Abs. 5 Satz 1 der Kommune erneut zur Verfügung gestellt werden.

(3) 1Eine Rückforderung von Finanzhilfen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn Rückforderungsansprüche nicht innerhalb von 24 Monaten nach Erhalt des Verwendungsnachweises nach § 5 Abs. 2 gegenüber der jeweiligen Kommune geltend gemacht werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die einen Rückforderungsanspruch begründen. 3In diesem Fall endet die Rückforderungsfrist mit Ablauf von 18 Monaten nach Bekanntwerden der Tatsache.

(4) Das Land kann seinen Rückforderungsanspruch mit Forderungen der Kommunen aufrechnen.

§ 7
Prüfung durch den Landesrechnungshof

Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Kommunen zu prüfen, ob die Investitionspauschale bestimmungsgemäß und den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend verwendet wurde.

§ 8
Sonderregelung für Samtgemeinden

1 Eine nach § 1 berechtigte Samtgemeinde kann die Verwendung der Investitionspauschale auch einer Mitgliedsgemeinde überlassen. 2 Die Samtgemeinde gilt als Empfängerin der Investitionspauschale und hat den Eigenanteil zu erbringen.

Zweiter Teil
Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes

§ 9
Förderziel, Fördervolumen, Verteilung der Finanzhilfen

(1) Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gewährt der Bund aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ dem Land Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher niedersächsischer Kommunen in Höhe von insgesamt 288 792 000 Euro.

(2) Finanzschwach im Sinne dieses Teils sind Kommunen, die

  1. in den Jahren 2013 bis 2015 mindestens einmal Bedarfszuweisungen nach § 13 NFAG erhalten haben oder
  2. in den Jahren von 2013 bis 2015 mindestens einmal Schlüsselzuweisungen nach § 4 NFAG erhalten haben, die im Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2015 75 Euro je Einwohnerin oder Einwohner überstiegen.

(3) 1Das Land gewährt die Finanzhilfen auf Antrag finanzschwachen Kommunen im Sinne dieses Gesetzes, die Schulträger sind und für deren allgemeinbildende Schulen zum Stichtag 15. September 2015 oder berufsbildende Schulen zum Stichtag 15. November 2015 in der amtlichen Schulstatistik Schülerzahlen ausgewiesen sind. 2In der Anlage 2 sind für die einzelnen Kommunen Förderhöchstgrenzen festgelegt.

§ 10
Eigenanteil

Die Kommune hat einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten zu leisten.

§ 11
Förderbereich, Fördervoraussetzungen

(1) 1Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gewährt. 2Die Förderung erfolgt einzelfallbezogen.

(2) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 40 000 Euro.

(3) 1Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau sowie die Erweiterung von Schulgebäuden einschließlich damit im Zusammenhang stehender Investitionen in die der jeweiligen Schule zugeordneten Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern (zum Beispiel Horte). 2Zu den Schulgebäuden zählen alle Gebäudeteile und Einrichtungen, die zu einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gehören und die dem Schulbetrieb dienen (zum Beispiel Schulsporthallen, Außenanlagen, Mensen, Arbeits- und Werkstätten und Labore). 3Die Zuordnung einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 zu einer Schule ist insbesondere dann gegeben, wenn eine gemeinsame Trägerschaft oder eine Kooperationsvereinbarung und eine räumliche Nähe zwischen Schulgebäude und Gebäude der Einrichtung bestehen. 4Die Erweiterung ist förderfähig, soweit sie der Erfüllung funktionaler oder schulfachlicher Anforderungen an bestehenden Schulstandorten dient und nicht zu einer wesentlichen kapazitätsmäßigen Aufstockung führt.

(4) 1Die Errichtung eines Ersatzbaus ist ausnahmsweise förderfähig, soweit sie

  1. im Vergleich zur Sanierung und zum Umbau des Bestands bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweislich die günstigere Variante darstellt und
  2. nach Art und Funktion den Bestandsbau ersetzt und dabei dessen räumliche Kapazität nicht wesentlich übersteigt.

2Der Nachweis ist durch eine vergleichende Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein entsprechendes Gutachten zu führen.

(5) 1Bei der Sanierung, dem Umbau, der Erweiterung oder dem Ersatzbau ist auch die für die Funktionsfähigkeit des Gebäudes erforderliche Ausstattung förderfähig, soweit es sich dabei um Gegenstände handelt, die für die Nutzung des Gebäudes als solches erforderlich und fest mit dem Gebäude verbunden oder nicht beweglich sind (zum Beispiel Einrichtungen zur Umsetzung der Inklusion, sanitäre Anlagen, Fußbodenbeläge und Leitungen). 2Notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Erfüllung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 sind förderfähig, soweit sie fest mit dem Gebäude verbundene, nicht bewegliche Anlagen (zum Beispiel Datenleitungen und fest installierte Netzwerkkomponenten, nicht aber Möbel und digitale Geräte) zum Gegenstand haben3Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit von Schulgebäuden und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 sind im Rahmen einer Sanierung oder Erweiterung oder als Umbaumaßnahme förderfähig.

(6) 1Investive Begleit- und Folgemaßnahmen sind nur förderfähig, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit einer Investitionsmaßnahme nach Absatz 3 oder 4 besteht. 2Dazu zählen auch projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen. 3Laufende Personalkosten und Sachkosten der Verwaltung sind nicht förderfähig.

(7) Förderfähig sind nur solche Investitionsmaßnahmen, die unter Berücksichtigung der längerfristigen Entwicklung der Schülerzahlen auch längerfristig nutzbar sind.

(8) 1Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes, nach Artikel 104c des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Teil gewährt werden. 2Für Investitionen, die nach dem Ersten Teil gefördert werden, können Finanzhilfen nach diesem Teil gewährt werden, soweit die jeweiligen Förderanteile zumindest rechnerisch voneinander abgrenzbar sind. 3§ 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(9) § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 12
Förderzeitraum

1Investitionen in die Schulinfrastruktur können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen werden. 2Im Jahr 2026 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgenommen und die im Jahr 2026 vollständig abgerechnet werden. 3Die Bildung von selbständig durchführbaren Abschnitten ist zulässig. 4Nach dem 31. Dezember 2026 darf die Auszahlung von Mitteln nur noch in den Fällen des § 13 Abs. 2 KInvFG angeordnet werden. 5Die besondere Fristbestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 3 KInvFG bleibt unberührt.

§ 13
Förderverfahren, Verwendungsnachweis

(1) 1 Die Kommunen haben bei dem für Inneres zuständigen Ministerium bis zum 31. Dezember 2018 die Investitionsmaßnahmen anzumelden, für die sie voraussichtlich Finanzhilfen beantragen werden, und dabei die Gesamthöhe der Finanzhilfe anzugeben, die höchstens beantragt werden wird. 2 Unterschreitet eine Kommune bei der Anmeldung ihre Förderhöchstgrenze, so vermindert sich die Förderhöchstgrenze auf den in der Anmeldung angegebenen Betrag. 3 Der Differenzbetrag wird verwendet, um die Förderhöchstgrenzen für die Kommunen zu erhöhen, die bei den Anmeldungen ihre Förderhöchstgrenze erreicht oder überschritten haben. 4 Die Förderhöchstgrenze der einzelnen Kommune erhöht sich um den Anteil des Differenzbetrages, der dem Anteil des Betrages der Förderhöchstgrenze der Kommune an der Summe der Beträge der Förderhöchstgrenzen der Kommunen entspricht, denen die Erhöhung nach Satz 3 zugutekommt. 5 Das für Inneres zuständige Ministerium gibt die sich aus den Sätzen 2 bis 4 ergebenden neuen Förderhöchstgrenzen bis zum 30. Juni 2019 im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

(2) 1 Förderanträge sind zu den durch Verordnung nach § 16 Nr. 2 festgelegten Terminen in elektronischer Form beim für Inneres zuständigen Ministerium zu stellen. 2 Gleichzeitig ist der erste Abruf von Finanzhilfen vorzunehmen. 3 Die Förderanträge enthalten folgende Angaben:

1. den Namen und den amtlichen Gemeindeschlüssel der Kommune,

2. den Namen des Trägers des Investitionsvorhabens, soweit nicht die Kommune Träger des Vorhabens ist,

3. eine Kurzbeschreibung des Investitionsvorhabens,

4. den Beginn des Investitionsvorhabens (Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- oder Liefervertrags) sowie das voraussichtliche Ende des Investitionsvorhabens (Abnahme aller Leistungen),

5. die Versicherung, dass der Kommune Rechnungen für das Investitionsvorhaben vorliegen, die zur Begleichung anstehen oder bereits beglichen wurden und für die sie noch keine Finanzhilfe nach diesem Teil abgerufen hat,

6. die voraussichtliche Höhe des Investitionsvolumens, Finanzierungsbeiträge Dritter, die förderfähigen Kosten, die Höhe der Beteiligung des Bundes an der öffentlichen Finanzierung und die Höhe des Eigenanteils der Kommune,

7. gegebenenfalls die Erklärung, dass es sich um ein Investitionsvorhaben im Sinne des § 13 Abs. 2 KInvFG handelt,

8. die Erklärung, dass die Voraussetzung nach § 11 Abs. 7 vorliegt und § 11 Abs. 8 einer Förderung nicht entgegensteht, und

9. die Erklärung, ob es sich um einen Ersatzbau handelt und ob für das Investitionsvorhaben auch Finanzhilfen nach dem Ersten Teil abgerufen wurden oder werden.

(3) Bei weiteren Abrufen hat die Kommune anzugeben, ob es sich um den letzten Abruf für das Investitionsvorhaben handelt, und zu versichern, dass Rechnungen für das Investitionsvorhaben vorliegen, die zur Begleichung anstehen oder bereits beglichen wurden und für die sie noch keine Finanzhilfe nach diesem Teil abgerufen hat.
(4) 1 Ist zu erwarten, dass eine Kommune ihre Förderhöchstgrenze nicht für Investitionsvorhaben aus-schöpft, die bis zum 31. Dezember 2022 vollständig abgenommen werden, so kann das für Inneres zuständige Ministerium deren Förderhöchstgrenze um den Differenzbetrag herabsetzen. 2 Die freiwerdenden Mittel verteilt das für Inneres zuständige Ministerium als Finanzhilfe auf Kommunen, die eine ausgeprägte Finanzschwäche besitzen. 3 Durch die zusätzliche Finanzhilfe darf die Eigenbeteiligungsquote nach § 10 nicht unterschritten werden.
(5) Die Kommune hat innerhalb von drei Monaten nach der letzten Auszahlung von Finanzhilfen zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel elektronisch mitzuteilen, wann das Investitionsvorhaben beendet wurde und wie hoch das Investitionsvolumen tatsächlich gewesen ist (Verwendungsnachweis).
(6) 1 In Einzelfällen können weitergehende Nachweise verlangt werden. 2 Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden.

§ 14
Rückforderung von Finanzhilfen

(1) Die der Kommune gewährte Finanzhilfe ist an das Land zurückzuzahlen, soweit

1. die Voraussetzungen der §§ 11 und 12 nicht vorliegen,

2. die Kommune in ihrem Förderantrag nach § 13 Abs. 2 oder im Verwendungsnachweis nach § 13 Abs. 5 oderAbs. 6 Satz 1 unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder

3. die Kommune ihren Eigenanteil nicht oder nicht in der durch § 10 verlangten Höhe erbringt

und wenn der zurückzuzahlende Betrag 1 000 Euro je Investitionsvorhaben übersteigt.

(2) § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 15
Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes

Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Kommunen die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu überprüfen.

§ 16
Verordnungsermächtigung

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung

1. Zahlungstermine,

2. die Termine, zu denen die Förderanträge nach § 13 Abs. 2 vorzulegen sind, und

3. Aufbau und Gestaltung der Förderanträge nach § 13 Abs. 2 und der Verwendungsnachweise nach § 13 Abs. 5

regeln.

(2) 1Das für Inneres zuständige Ministerium kann ferner durch Verordnung die Neuverteilung von Finanzhilfen regeln, von denen zu erwarten ist, dass sie von den Kommunen nicht mehr für Investitionsvorhaben verwendet werden können, die bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgenommen werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3 KInvFG). 2Die freiwerdenden Mittel sollen im Fall einer Neuverteilung bevorzugt Kommunen zufallen, die eine ausgeprägte Finanzschwäche besitzen. 3Durch die zusätzlichen Mittel nach Satz 2 darf die Eigenbeteiligungsquote nach § 10 nicht unterschritten werden. 4§ 13 Abs. 2 Satz 3 KInvFG bleibt unberührt.

Dritter Teil
Schlussvorschrift

§ 17
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2015 in Kraft.

Hannover, den 14. Juli 2015

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Bernd Busemann

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan Weil

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2)

– Nicht abgedruckt –

Anlage 2

(zu § 9 Abs. 3 Satz 2)

– Nicht abgedruckt

Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (DVO-NKomInvFöG)

vom 20. August 2015 (Nds. GVBl. 2015, 168) – VORIS 61330 –
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 07.07.2020 (Nds. GVBl. 244)

Aufgrund des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (NKomInvFöG) vom 14. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 137) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Investitionspauschale nach dem Ersten Teil des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (NKomInvFöG) wird in den Jahren 2018 bis 2023 jeweils in den Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember (Zahlungsmonate) ausgezahlt.

(2) 1 Aufbau und Gestaltung der Erklärung nach § 5 Abs. 1 NKomInvFöG richten sich nach den Anforderungen in dem Fachverfahren „KIP 1 Antrag“, die unter der Internetadresse www.kip.niedersachsen.de ersichtlich sind. 2 Die Erklärung ist jeweils vor dem ersten Tag des dem Zahlungsmonat vorausgehenden Monats über dieses Fachverfahren in elektronischer Form vorzulegen.

(3) 1 Aufbau und Gestaltung des Nachweises nach § 5 Abs. 2 NKomInvFöG richten sich nach den Anforderungen in dem Fachverfahren „KIP Antrag“, die unter der Internetadresse www.kip.niedersachsen.de ersichtlich sind. 2 Der Nachweis ist über dieses Fachverfahren in elektronischer Form zu erbringen.

§ 2

(1) Finanzhilfen nach dem Zweiten Teil des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes werden in den Jahren 2018 bis 2025 jeweils in den Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember (Zahlungsmonate) ausgezahlt.

(2) 1 Aufbau und Gestaltung des Förderantrages nach § 13 Abs. 2 NKomInvFöG und der Erklärungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 NKomInvFöG richten sich nach den Anforderungen in dem Fachverfahren ‚KIP 2 Antrag‘, die unter der Internetadresse www.kip.niedersachsen.de ersichtlich sind. 2 Der Förderantrag ist jeweils vor dem ersten Tag des dem Zahlungsmonat vorausgehenden Monats über dieses Fachverfahren in elektronischer Form zu stellen; das Gleiche gilt für die Abgabe der Erklärungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 NKomInvFöG.

(3) 1 Aufbau und Gestaltung des Nachweises nach § 13 Abs. 4 NKomInvFöG richten sich nach den Anforderungen in dem Fachverfahren ‚KIP 2 Antrag‘, die unter der Internetadresse www.kip.niedersachsen.de ersichtlich sind. 2 Der Nachweis ist über dieses Fachverfahren in elektronischer Form zu erbringen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Hannover, den 20. August 2015

Niedersächsisches Ministerium
für Inneres und Sport

Pistorius
Minister