Vierter Abschnitt (§§ 23 – 24)

KomHKVO
 

Vierter Abschnitt
Dauernde Leistungsfähigkeit, Deckung von Fehlbeträgen

§ 23 Dauernde Leistungsfähigkeit

1 Die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune wird in der Regel nur anzunehmen sein, wenn

  1. der Haushaltsausgleich des Haushaltsjahres erreicht ist,
  2. die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ausgeglichen ist,
  3. Verbindlichkeiten aus Verlustübernahmen für Einrichtungen und Eigenbetriebe sowie für kommunale Anstalten und Eigen- sowie Beteiligungsgesellschaften entweder im Haushalt oder in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung oder aus den Rücklagen gedeckt werden können,
  4. die Einlösbarkeit von Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre und die Deckung von Fehlbeträgen, soweit sie nicht bereits im Haushalt oder in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung veranschlagt sind, als nicht von vornherein unrealistisch anzusehen ist und
  5. in der Bilanz eine positive Nettoposition ausgewiesen ist und voraussichtlich ausgewiesen bleibt.

2 Im Rahmen der Prüfung der dauernden Leistungsfähigkeit kann der konsolidierte Gesamtabschluss berücksichtigt werden.

§ 24 Deckung von Fehlbeträgen

(1) 1 Ein Fehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses wird aus der mit Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt. 2 Soweit dies nicht möglich ist, wird ein Fehlbetrag mit einem Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses oder aus der mit Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt.

(2) 1 Kann ein Fehlbetrag nicht nach Absatz 1 gedeckt werden, so wird er in der Bilanz vorgetragen. 2 Die Deckung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen; sie soll jedoch spätestens im sechsten Jahr nach der Feststellung des Fehlbetrages im Jahresabschluss erreicht werden.

(3) 1 Ein Fehlbetrag des außerordentlichen Ergebnisses wird aus der mit Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt. 2 Soweit dies nicht möglich ist, wird ein Fehlbetrag mit einem Überschuss des ordentlichen Ergebnisses oder aus der mit Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt, soweit diese nicht zum Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses benötigt wird. 3 Ist der Fehlbetrag so nicht auszugleichen, findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(4) Die Verrechnung von Überschüssen mit Sollfehlbeträgen aus dem letzten kameralen Abschluss geht einer Deckung von Fehlbeträgen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 vor.