Beschleunigung kommunaler Abschlüsse
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Niedersächsisches Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NBKAG)
Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz
Vom 8. Februar 2024 (GVBl. Nr. 9)
§ 1
Übergangsregelung für Jahresabschlüsse und konsolidierte Gesamtabschlüsse
(1) Die Kommune kann durch Beschluss der Vertretung bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2022 davon absehen,
1. den Anhang nach § 128 Abs. 2 Nr. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zu erstellen und
2. die Teilergebnisrechnungen nach § 52 Abs. 3 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) und die Finanzrechnungen für Teilfinanzhaushalte nach § 53 Abs. 3 KomHKVO aufzustellen.
(2) Die Kommune kann durch Beschluss der Vertretung auch davon absehen,
1. für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 nach § 128 Abs. 4 NKomVG einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen und
2. für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 nach § 128 Abs. 6 Satz 3 NKomVG dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalabflussrechnung beizufügen.
(3) 1Eine Kommune, die im Zeitpunkt des Beschlusses über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 die Beschlüsse über den Jahresabschluss und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nach § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG mindestens für die Haushaltsjahre 2020, 2021 und 2022 noch nicht gefasst hat, hat der Kommunalaufsichtsbehörde zusammen mit der Haushaltssatzung für das Jahr 2025 einen Zeitplan vorzulegen, aus dem sich ergibt, bis wann die ausstehenden Beschlüsse gefasst sein sollen. 2Das Rechnungsprüfungsamt ist an der Erstellung des Zeitplans zu beteiligen.
(4) 1Die Haushaltssatzungen für die Haushaltsjahre 2028 bis 2031 dürfen der Kommunalaufsichtsbehörde abweichend von § 114 Abs. 1 Satz 2 NKomVG erst vorgelegt werden, wenn die Beschlüsse der Vertretung über den Jahresabschluss und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nach § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG für das jeweils vier Jahre zuvor liegende Haushaltsjahr gefasst worden sind. 2Satz 1 gilt in den Fällen des § 112 Abs. 3 Satz 2 NKomVG entsprechend. 3Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 2
Übergangsregelungen für Jahresabschlussprüfungen
1In kreis- und regionsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Städte, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen sowie in Samtgemeinden kann die Vertretung beschließen, dass in den Haushaltsjahren bis einschließlich 2022 die Rechnungsprüfung abweichend von § 155 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG die Prüfung des Jahresabschlusses nicht umfasst. 2Das Rechnungsprüfungsamt und die Kommunalaufsichtsbehörde sind über den Beschluss unverzüglich zu unterrichten, bei Beschlüssen von Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden auch die Samtgemeinde.