Dritter Abschnitt (§§ 74 bis 79)

NKomVG

Dritter Abschnitt
Hauptausschuss

§ 74 Mitglieder des Hauptausschusses

(1) 1 Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus

  1. der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten,
  2. Abgeordneten mit Stimmrecht (Beigeordnete) und
  3. Abgeordneten mit beratender Stimme (§ 71 Abs. 4 Satz 1).

2 Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass andere Beamtinnen und Beamte auf Zeit dem Hauptausschuss mit beratender Stimme angehören. 3 Den Vorsitz führt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.

(2) 1 Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Gemeinden und Samtgemeinden, deren Vertretung nicht mehr als

12 Abgeordnete hat, 2,

14 bis 24 Abgeordnete hat, 4

26 bis 36 Abgeordnete hat, 6,

38 bis 44 Abgeordnete hat, 8,

mehr als 44 Abgeordnete hat, 10.

2 In Gemeinden und Samtgemeinden, deren Vertretung 16 bis 44 Abgeordnete hat, kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht. 3 In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden bleibt die Erhöhung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt.

(3) 1 Die Zahl der Beigeordneten beträgt in den Landkreisen und in der Region Hannover sechs. 2 Die Vertretung kann vor der Besetzung des Hauptausschusses für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass dem Hauptausschuss weitere zwei oder vier Beigeordnete angehören.

§ 75 Besetzung des Hauptausschusses

(1) 1 In der ersten Sitzung der Vertretung werden

  1. die Beigeordneten gemäß § 71 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 und Abs. 3 sowie
  2. die in § 74 Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder des Hauptausschusses gemäß § 71 Abs. 4 Sätze 1 und 2

bestimmt; § 71 Abs. 5 und 10 ist anzuwenden. 2 In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden ist bei der Verteilung der Sitze der Beigeordneten auf die Fraktionen und Gruppen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auf die Sitze derjenigen Fraktion oder Gruppe anzurechnen, die sie oder ihn vorgeschlagen hat. 3 Für die Mitglieder des Hauptausschusses nach Satz 1 und für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. 4 Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die von derselben Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. 5 Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Hauptausschuss vertreten, so kann sie eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter bestimmen. 6 § 56 Satz 1 und § 71 Abs. 9 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) 1 Nach dem Ende der Wahlperiode führt der Hauptausschuss seine Tätigkeit in der bisherigen Besetzung bis zur ersten Sitzung des neu besetzten Hauptausschusses fort. 2 Das Gleiche gilt bei Auflösung der Vertretung.

§ 76 Zuständigkeit des Hauptausschusses

(1) 1 Der Hauptausschuss bereitet die Beschlüsse der Vertretung vor. 2 Eine vorherige Beratung der betreffenden Angelegenheiten in der Vertretung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) 1 Der Hauptausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, über die nicht die Vertretung, der Stadtbezirksrat, der Ortsrat oder der Betriebsausschuss zu beschließen hat und für die nicht nach § 85 die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist. 2 Er beschließt zudem über Angelegenheiten nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. 3 Er kann auch über die in Satz 2 genannten Angelegenheiten beschließen, wenn sie ihm von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Beschlussfassung vorgelegt werden. 4 Er kann ferner über Angelegenheiten beschließen, für die der Betriebsausschuss zuständig ist, wenn sie ihm von diesem zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

(3) 1 Die Vertretung kann die Zuständigkeit nach Absatz 2 Satz 1 für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten durch Hauptsatzung auf einen Ausschuss nach § 71 übertragen. 2 In den Fällen des Satzes 1 gelten Absatz 6 sowie § 85 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Satz 2 für die Behandlung der übertragenen Gruppen von Angelegenheiten und § 75 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 für die gesamte Ausschusstätigkeit entsprechend. 3 Die Satzungsregelung ist bis zum Ende der Wahlperiode zu befristen; sie kann geändert oder aufgehoben werden.

(4) 1 Der Hauptausschuss entscheidet über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. 2 Dies gilt nicht, wenn die Vertretung in dieser Angelegenheit entschieden hat; in diesem Fall bleibt sie zuständig. 3 Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(5) 1 Der Hauptausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen. 2 Die Übertragung einer Zuständigkeit nach Satz 1 wird unwirksam, soweit eine Übertragung nach Absatz 3 Satz 1 erfolgt.

(6) Der Hauptausschuss wirkt darauf hin, dass die Tätigkeit der von der Vertretung gebildeten Ausschüsse aufeinander abgestimmt wird.

§ 77 Sonstige Rechte des Hauptausschusses

1 Unabhängig von der in den §§ 58, 76 und 85 geregelten Zuständigkeitsverteilung kann der Hauptausschuss zu allen Verwaltungsangelegenheiten Stellung nehmen und von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten Auskünfte in allen Verwaltungsangelegenheiten der Kommune verlangen. 2 Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1).

§ 78 Sitzungen des Hauptausschusses

(1) 1 Der Hauptausschuss ist von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten nach Bedarf einzuberufen. 2 Sie oder er hat ihn einzuberufen, wenn ein Drittel der Beigeordneten dies unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt.

(2) 1 Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich. 2 Alle Abgeordneten sind berechtigt, an den Sitzungen des Hauptausschusses als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilzunehmen. 3 Für diese gilt § 41 entsprechend.

(3) Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Hauptausschusses widerspricht.

(4) 1 Im Übrigen gelten die Regelungen für das Verfahren der Vertretung sinngemäß auch für das Verfahren des Hauptausschusses. 2 Soweit das Verfahren der Vertretung in der von ihr erlassenen Geschäftsordnung geregelt ist, kann diese für das Verfahren des Hauptausschusses abweichende Regelungen treffen.

§ 79 Einspruchsrecht

1 Hält der Hauptausschuss das Wohl der Kommune durch einen Beschluss der Vertretung, eines Stadtbezirksrates oder eines Ortsrates für gefährdet, so kann er gegen den Beschluss innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. 2 In diesem Fall ist der Beschluss zunächst nicht auszuführen. 3 Über die Angelegenheit ist erneut in einer Sitzung der Vertretung, des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates zu beschließen, die frühestens drei Tage nach der ersten stattfinden darf.