Zweiter Abschnitt (§§ 130 bis 135)
Seiteninhalt
Zweiter Abschnitt
Sondervermögen und Treuhandvermögen
§ 130 Sondervermögen
(1) Sondervermögen der Kommunen sind
1. Gemeindegliedervermögen (§ 134 Abs. 1),
2. das Vermögen der nicht rechtsfähigen kommunalen Stiftungen (§ 135 Abs. 3),
3. Eigenbetriebe,
4. Einrichtungen, deren Wirtschaftsführung nach § 139 selbständig erfolgt und für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, und
5. rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.
(2) 1 Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 gelten die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. 2 Diese Sondervermögen sind im Haushalt der Kommunen gesondert nachzuweisen.
(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 sind die §§ 110, 111, 116 und 118 bis 122, § 124 Abs. 1 bis 3 sowie § 125 entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Verordnung nach § 178 Abs. 1 Nr. 12 etwas anderes bestimmt ist.
(4) 1 Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 5 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. 2 In diesem Fall sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt; von der öffentlichen Bekanntmachung und der Auslegung nach § 114 Abs. 2 kann abgesehen werden. 3 Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden.
§ 131 Treuhandvermögen
(1) 1 Für rechtsfähige kommunale Stiftungen (§ 135 Abs. 1) und sonstige Vermögen, die die Kommunen nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten haben (Treuhandvermögen), sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. 2 § 130 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Ist das Treuhandvermögen für die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage einer Kommune von untergeordneter Bedeutung, kann die Kommunalaufsichtsbehörde eine vereinfachte Haushaltsführung zulassen.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Kommunen gesondert nachgewiesen werden.
(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur im Jahresabschluss gesondert nachzuweisen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Stifterin oder des Stifters bleiben unberührt.
§ 132 Sonderkassen
1 Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. 2 Sie sollen mit der Kommunalkasse verbunden werden. 3 § 126 Abs. 5 und § 127 gelten entsprechend.
§ 133 – aufgehoben –
§ 134 Gemeindegliedervermögen
(1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht den Gemeinden, sondern anderen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), bleiben die bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten in Kraft.
(2) 1 Gemeindegliedervermögen darf nicht in Privatvermögen der Nutzungsberechtigten umgewandelt werden. 2 Es kann in freies Gemeindevermögen umgewandelt werden, wenn die Umwandlung aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. 3 Den Betroffenen ist eine angemessene Entschädigung in Geld oder in Grundbesitz oder mit ihrem Einverständnis in anderer Weise zu gewähren.
(3) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.
§ 135 Kommunale Stiftungen
(1) 1 Liegt der Zweck einer rechtsfähigen Stiftung im Aufgabenbereich einer Kommune, so hat die Kommune sie zu verwalten, wenn dies in der Stiftungssatzung bestimmt ist. 2 Die nach § 131 Abs. 1 Satz 1 zu führende Sonderrechnung und die vereinfachte Haushaltsführung nach § 131 Abs. 1 Satz 3 sind jährlich abzuschließen und mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Erhaltung des Stiftungsvermögens zu verbinden. 3 Verwaltet die Kommune eine Stiftung des öffentlichen Rechts, so sind Satz 2 sowie die §§ 6 bis 8 und 19 Abs. 2 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) 1 Verwaltet eine Kommune mehrere Stiftungen des öffentlichen Rechts, so kann sie eine andere, von ihr nicht verwaltete rechtsfähige Stiftung mit Sitz und Verwaltung in der Kommune mit der Führung von Geschäften dieser Stiftungen beauftragen, soweit nicht nach diesem Gesetz die Vertretung der Kommune zu entscheiden hat. 2 Die Kommune muss in den Organen der beauftragten Stiftung über einen angemessenen Einfluss verfügen. 3 Die Entscheidung über die Beauftragung ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und darf erst sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden. 4 Soweit dies aufgrund der Satzungen der verwalteten Stiftungen zulässig ist, kann die Kommune von diesen erwirtschaftete Mittel der beauftragten Stiftung zur Erfüllung von deren Stiftungszweck zur Verfügung stellen.
(3) 1 Ist einer Kommune Vermögen zur dauernden Verwendung für einen bestimmten Zweck zugewendet worden, so ist das Vermögen in seinem Bestand zu erhalten und so zu verwalten, dass es für den Verwendungszweck möglichst hohen Nutzen bringt. 2 Dies gilt nicht, wenn etwas anderes bei der Zuwendung bestimmt worden ist oder aus der Art der Zuwendung hervorgeht. 3 Die Kommune kann mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde den Bestand des Vermögens angreifen, wenn der Zweck anders nicht zu verwirklichen ist. 4 Ist die Verwirklichung des Zwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die Kommune mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde das Vermögen anderweitig verwenden. 5 § 87 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt entsprechend.
(4) 1 Kommunales Vermögen darf nur im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der Kommune und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck ohne die Einbringung nicht erreicht werden kann. 2 § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.