abgekürzt: GuV Bildet zusammen mit der Bilanz den Jahresabschluss. Sie wird auch GuV-Rechnung, Erfolgsrechnung, Erfolgsbilanz, Ertragsbilanz, Ergebnisrechnung, Umsatzrechnung oder Aufwands- und Ertragsrechnung genannt und ergänzt die Bilanz, indem sie nicht nur den Erfolg ausweist, sondern auch seine Zusammensetzung offen legt.
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Konto im Rahmen der doppelten Buchführung, das am Ende des Geschäftsjahres auf der Soll-Seite (links) alle Aufwendungen und auf der Haben-Seite (rechts) alle Erträge darstellt. Der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Seiten weist als Saldo den Erfolg aus und wird über das Eigenkapitalkonto abgeschlossen, das entweder erhöht oder vermindert wird.
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In der Regel ein Zeitraum von 12 Monaten, für den das Unternehmen regelmäßig seine Inventur und Bilanz zu erstellen hat. Es kann sich mit dem Kalenderjahr decken, muss aber nicht. Unter bestimmten (handelsrechtlichen) Voraussetzungen sind auch Geschäftsjahre zulässig, die weniger als 12 Monate umfassen (Rumpfgeschäftsjahr). Kommunalrechtlich gesehen ist das Haushaltsjahr immer identisch mit dem Kalenderjahr.
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Instrumentarium zur Offenlegung von Bilanz, GuV und Anhang.
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Teil des betrieblichen Rechnungswesens; sie umfasst die Ermittlung des Erfolges innerhalb eines Zeitabschnittes. Auf den Erfolgskonten (Aufwands- und Ertragskonten) werden die Erfolgsvorgänge eines Zeitraumes erfasst. Zum Abschlussstichtag werden die Salden der Erfolgskonten auf das GuV – Konto übertragen, aus dem sich der Erfolg ergibt. siehe auch: Erfolgsplan
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Teil des Wirtschaftsplans; im Erfolgsplan werden sämtliche Aufwendungen und Erträge eines Mandanten aufgeführt. Ziel ist es, den Ressourcenverbrauch der Periode sowie die diesem gegenüberstehenden Erträge auszuweisen. Er orientiert sich an der Gliederung der Ergebnisrechnung (GuV). siehe auch: Erfolgsrechnung
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Eine Eigengesellschaft ist sowohl rechtlich wie auch organisatorisch und wirtschaftlich aus der Kommunalverwaltung ausgegliedert. Eigengesellschaften werden als GmbH oder AG geführt.
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siehe Eigenbetriebe Die Vorschriften der §§ 107 ff. GO NRW gelten entsprechend.
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Eigenbetriebe sind von der Gemeinde gebildete, rechtlich unselbständige aber organisatorisch selbständige Betriebe. Sie sind in der Aufzählung in § 107 Abs. 2 GO NRW benannt. Nicht in dieser Auflistung enthaltene Betriebe werden als eigenbetriebsähnliche Einrichtungen bezeichnet. Die gesetzlichen Regelungen sind in der Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) getroffen.
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Als Betrieb gewerblicher Art (BgA) werden alle Einrichtungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bezeichnet, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen (siehe auch § 4 KStG). Der BgA ist abzugrenzen zur hoheitlichen Tätigkeit und zur Vermögensverwaltung.
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