Betriebsvorrichtung

Betriebsvorrichtungen dienen nicht der Nutzung des Gebäudes, sondern stehen in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem auf dem Grundstück oder in dem Gebäude ausgeübten Verwaltungs- oder Gewerbebetrieb. Betriebsvorrichtungen sind als bewegliche Vermögensgegenstände zu behandeln, selbst dann, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.

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Beteiligung

Empfehlungen und Hinweise des Arbeitskreises „Neues Kommunales Rechnungswesen (NKR)“ des Fachverbands der Kämmerer in Niedersachsen e. V. Rechtsnorm: § 128 IV NKomVG, § 47 II KomHKVO Stichworte: Anschaffungswert Stand: 15.12.2017 Siehe Hinweise der AG Doppik vom 10.10.2006 bzw. 16.11.2006 Die Anteile an verbundenen Unternehmen bzw. die Beteiligung an Unternehmen darf nur mit dem Anschaffungswert nach § 47 II KomHKVO in der Bilanz aktiviert werden. Zum Anschaffungswert gehören das „Gezeichnete Kapital“ und die „Kapitalrücklage“ sowie die nachträglichen Anschaffungswerte und die Anschaffungsnebenkosten. Die Gewinnrücklagen, der Gewinnvortrag bzw. der Verlustvortrag und der Jahresüberschuss bzw. der Jahresfehlbetrag gehören nicht zum Anschaffungswert. Anmerkung des Autors: Die Nichtberücksichtigung der Gewinnrücklagen, des Gewinnvortrags und der Jahresüberschüsse erscheint zunächst im Hinblick auf das Niederstwertprinzip folgerichtig zu sein. Es widerspricht jedoch den handelsrechtlichen Vorschriften. Es sei auch darauf hingewiesen, dass das Heben von stillen Reserven (bsp. bei Veräußerung der Beteiligung) als außerordentlicher Ertrag zu berücksichtigen ist, welcher ggf. sogar […]

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Wiederbeschaffungskosten

Als Wiederbeschaffungskosten (kurz: WBK) bezeichnet man die (geschätzten) Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten, die ein Vermögensgegenstand in Zukunft haben wird. Aufgrund der Inflation liegt der Wiederbeschaffungspreis meistens über den ursprünglichen Anschaffungskosten; in einzelnen Bereichen bzw. Branchen kann er aber auch darunter liegen. Quelle: http://welt-der-bwl.de/wiederbeschaffungskosten siehe auch: Buchwert, Anschaffungskosten, Herstellungskosten

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Buchwert

Der Buchwert bzw. Bilanzwert ist der Wert, mit dem ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld in der Bilanz („in den Büchern“) angesetzt ist. Der Buchwert ergibt sich zunächst aus den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten; in der Folgezeit verändert sich der Buchwert z.B. durch planmäßige Abschreibungen oder außerplanmäßige Abschreibungen (aufgrund des Niederstwertprinzips) — man spricht deshalb auch von einem Restbuchwert. Der Buchwert entspricht weder den Wiederbeschaffungskosten noch dem Marktwert. Veräußert ein Unternehmen Vermögensgegenstände über dem Buchwert – das sollte bei Vorräten der Regelfall sein, kann aber auch bei Anlagevermögen oder kurzfristigen Wertpapieren der Fall sein –, entsteht ein Ertrag. Quelle: http://welt-der-bwl.de/Buchwert

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Zweckbestimmung

Einnahmen (Kameralistik) und Erträge und Einzahlungen (Doppik) sind nach dem Entstehungsgrund, Ausgaben, Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen nach ihrer Zweckbestimmung einzeln im Haushaltsplan zu veranschlagen. Unter einer Zweckbestimmung versteht man einerseits den im Haushaltsplan festgelegten Verwendungszweck, dem eine Ausgabe (Kameralistik) bzw. ein Aufwand oder eine Auszahlung (Doppik) zugeordnet ist. Die Zweckbestimmung ist im Haushaltsplan kurz und prägnant anzugeben. Zweckbestimmungen haben für den Haushaltsvollzug bindenden Charakter (Zweckbindung).

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Kalkulatorische Zinsen

Kosten zur Verrechnung des Nutzenentganges für das dem Verwaltungsbetrieb bereitgestellte Eigenkapital. Es bedarf gleichermaßen wie das Fremdkapital einer Verzinsung, denn würden die Geldmittel nicht im Verwaltungsbetrieb gebunden, sondern anderweitig angelegt, wäre die Forderung nach einer Verzinsung ganz natürlich. Kalkulatorische Zinsen zählen zu den kalkulatorischen Kosten.

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