Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) / Geringwertige Vermögensgegenstände (GVG) Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 € (ohne Vorsteuer) nicht übersteigen. Sie können im Rahmen der Bewertung des Betriebsvermögens im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben angesetzt („abgeschrieben“) werden. In NRW wurden die steuerrechtlichen Vorschriften (150 und 1.000 EUR-Wertgrenzen) nicht in die GemHVO übernommen. In Niedersachsen werden geringwertige Wirtschaftsgüter als „Geringwertige Vermögensgegenstände“ bezeichnet.
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Wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
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Güter, die zur langfristigen Nutzung zur Verfügung stehen und deren Wert mehr als 410 € netto beträgt. Die steuerliche Änderung zum Wirtschaftsjahr 2008 wurde vom nordrhein-westfälischen Haushaltsrecht nicht übernommen, so dass es im NKF bei den bisherigen Regelungen bleibt. Mehrere Bundesländer haben die Wertgrenzen 150 EUR und 1.000 EUR übernommen.
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Finanzielle Mittel, die im Gegensatz zum Eigenkapital zeitlich befristet überlassen werden. Das Fremdkapital ist auf der Passiva-Seite der Bilanz ausgewiesen.
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Anspruch auf Bezahlung einer gelieferten Ware oder Leistung gegenüber dem Empfänger. Forderungen werden in der Bilanz ausgewiesen unter dem Umlaufvermögen.
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Tabellarische Übersicht der prognostizierten oder vorgegebenen Einzahlungen und Auszahlungen für einen bestimmten Zeitraum. Mit seiner Hilfe kann der betriebliche Kapitalbedarf berechnet werden. Mittelfristiger Finanzplan Arbeitsprogramm für die Exekutive in der Form eines mehrjährigen Rahmenprogramms für die künftige Haushaltsführung. Er wird auf der Grundlage der angestrebten und erwarteten Entwicklung und der sonstigen gesamtwirtschaftlichen Daten für die nächste übersehbare Zukunft aufgestellt. Er enthält die voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge bzw. Auszahlungen und Einzahlungen des Haushaltes für fünf aufeinander folgende Jahre, die einzeln aufgeführt werden. Er ist mindestens alljährlich zu überprüfen und fortzuschreiben.
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Teil der Buchhaltung, der die erfolgswirksamen und erfolgsunwirksamen Zahlungsvorgänge erfasst und die abrechnungstechnische Vorstufe für die Erstellung des gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlusses ist. Synonym wird die Bezeichnung Geschäftsbuchhaltung verwendet. Die erfolgswirksamen Vorgänge werden in Form von Aufwand und Ertrag abgebildet und nicht wie in der Betriebsbuchhaltung in Form von Kosten und Leistungen.
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Ausgleich zwischen finanzschwachen und finanzstarken Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden). Man unterscheidet dabei den horizontalen und vertikalen Finanzausgleich. Der horizontale Finanzausgleich findet zwischen Gebietskörperschaften gleicher Ebene (z.B. Länderfinanzausgleich), der vertikale dagegen zwischen Gebietskörperschaften verschiedener Ebenen statt (z.B. Bund/Land). siehe auch: Finanzausgleichsgesetz, Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
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Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Beteiligungen). Sie werden in der Bilanz getrennt von den immateriellen Vermögensgegenständen und den Sachanlagen ausgewiesen.
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