Haushaltssperre

Kann im Haushaltsplan durch Vermerk vorgesehen werden. Über die gesperrten Mittel darf erst verfügt werden, wenn die zuständige Stelle die Sperre aufgehoben hat. Im Laufe eines Haushaltsjahres kann der Kämmerer eine hauswirtschaftliche Sperre verhängen, wenn es die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und Auszahlungen zur Sicherung des Haushaltsausgleichs erfordert. Ausgaben dürfen dann nur geleistet und Verpflichtungen nur eingegangen werden, wenn der Kämmerer bzw. der Rat vorher zugestimmt haben.

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Haushaltsplan

Systematisch gegliederte Zusammenstellung der für ein Haushaltsjahr veranschlagten Positionen. Siehe dazu § 79 GO NRW Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Kommune. Der Haushaltsplan besteht aus dem Ergebnishaushalt (§ 2 Nds. GemHKVO), dem Finanzhaushalt (§ 3 Nds. GemHKVO), den Teilhaushalten (§ 4 Nds. GemHKVO) und dem Stellenplan (§ 5 Nds. GemHKVO). In Niedersachsen ist er um folgende Anlagen zu ergänzen (§ 1 Abs. 2 GemHKVO): Zum Haushaltsplan gehören als Anlagen eine Übersicht über die ordentlichen und außerordentlichen Erträge und Aufwendungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts (Übersicht Ergebnishaushalt), eine Übersicht über die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts (Übersicht Finanzhaushalt), der Vorbericht (§ 6), das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss, eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen, wobei für Auszahlungen, die in den Jahren fällig werden, auf die sich die […]

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Gewinn- und Verlustrechnung

abgekürzt: GuV Bildet zusammen mit der Bilanz den Jahresabschluss. Sie wird auch GuV-Rechnung, Erfolgsrechnung, Erfolgsbilanz, Ertragsbilanz, Ergebnisrechnung, Umsatzrechnung oder Aufwands- und Ertragsrechnung genannt und ergänzt die Bilanz, indem sie nicht nur den Erfolg ausweist, sondern auch seine Zusammensetzung offen legt.

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Geschäftsjahr

In der Regel ein Zeitraum von 12 Monaten, für den das Unternehmen regelmäßig seine Inventur und Bilanz zu erstellen hat. Es kann sich mit dem Kalenderjahr decken, muss aber nicht. Unter bestimmten (handelsrechtlichen) Voraussetzungen sind auch Geschäftsjahre zulässig, die weniger als 12 Monate umfassen (Rumpfgeschäftsjahr). Kommunalrechtlich gesehen ist das Haushaltsjahr immer identisch mit dem Kalenderjahr.

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Finanzplan

Tabellarische Übersicht der prognostizierten oder vorgegebenen Einzahlungen und Auszahlungen für einen bestimmten Zeitraum. Mit seiner Hilfe kann der betriebliche Kapitalbedarf berechnet werden. Mittelfristiger Finanzplan Arbeitsprogramm für die Exekutive in der Form eines mehrjährigen Rahmenprogramms für die künftige Haushaltsführung. Er wird auf der Grundlage der angestrebten und erwarteten Entwicklung und der sonstigen gesamtwirtschaftlichen Daten für die nächste übersehbare Zukunft aufgestellt. Er enthält die voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge bzw. Auszahlungen und Einzahlungen des Haushaltes für fünf aufeinander folgende Jahre, die einzeln aufgeführt werden. Er ist mindestens alljährlich zu überprüfen und fortzuschreiben.  

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