Zweitwohnungssteuer; Anforderungen an die Erhebung für Mobilheime in der Gemeindesatzung
Eildienst NSGB vom 22.03.2018
Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat entschieden, dass die auf Dauerstandplätzen aufgestellten Mobilheime nicht ohne weiteres als Zweitwohnungen angesehen werden können. Auf die Berufung zweier Mobilheimeigentümer hat er deshalb die Zweitwohnungssteuerbescheide der Gemeinde Neukirchen (Ostholstein) aufgehoben.
Der Senat hat hervorgehoben, dass Mobilheime keine Immobilien seien und damit nicht dem typischen Begriff einer Zweitwohnung entsprächen. Wenn eine Gemeinde dennoch eine Zweitwohnungssteuer erheben wolle, müsse sie dies in ihrer entsprechenden Satzung ausdrücklich regeln und bestimmte Mindestmerkmale der Ausstattung festlegen. Ferner müsse der in der Satzung zu bestimmende Steuermaßstab realitätsgerecht sein. Diesen Anforderungen genügt die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Neukirchen nicht.
Mit der Zweitwohnungssteuer werde eine Einkommensverwendung besteuert, die über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehe und ihren konkreten Ausdruck darin finde, dass jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nutze bzw. für diese Zwecke vorhalte.
Die Revision wurde nicht zugelassen; die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus (Az. 2 LB 97/17 und 2 LB 98/17).
Vgl. Presseinformation OVG Schleswig 127/2 E – 159
Quelle: DStGB-Aktuell 1118-06 ED-NSGB Nr. --- vom - Az. 22 43 02-er-(031629)