Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung
Der Bundestag hat mit dem „Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung“ vom 30. November 2019 (BGBl. I, S. 1875) den Weg für die Grundsteuer C freigemacht. Der neue § 25 Absatz 5 GrStG regelt ausführlichst, unter welchen Voraussetzungen für baureife Grundstücke ein gesonderter Hebesatz anzuwenden.
Quelle: BGBl. I, 2019, S. 1875