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Sonderposten

Nach dem Bruttoprinzip sind für erhaltene und zweckentsprechend verwendete Zuwendungen und Beiträge für Investitionen Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Die Auflösung der bilanzierten Sonderposten ist entsprechend der Abnutzung des geförderten Vermögensgegenstandes vorzunehmen, die als Abschreibungen in der Ergebnisrechnung erfasst werden (siehe § 43 GemHVO NRW). Eine „Nettobilanzierung“ ist nicht zulässig. Besonders genannte Sonderposten (§ 41 Absatz 4 Nummer 2 GemHVO NRW): – Sonderposten für Zuwendungen (§ 43 Absatz 5 GemHVO NRW) – Sonderposten für Beiträge (§ 43 Absatz 5 GemHVO NRW) – Sonderposten für den Gebührenausgleich (§ 43 Absatz 6 GemHVO NRW) – Sonstige Sonderposten Empfehlungen und Hinweise des Arbeitskreises „Neues Kommunales Rechnungswesen (NKR)“ des Fachverbands der Kämmerer in Niedersachsen e. V. Rechtsnorm: §§ 47 II, 44 V KomHKVO  Stichworte: (kommunales) Bauland, Sonderposten Stand: 15.12.2017 Nach § 60 Nr. 6 KomHKVO sind bei Vermögensveräußerungen von Grundstücken Verkaufserlöse oberhalb des Buchwertes als außerordentlicher Ertrag zu […]

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Sonderrücklage

Die Sonderrücklage bildet gem. § 25 Abs. 1 GemHVO-Doppik S-H. zusammen mit der Allgemeinen Rücklage und der Ergebnisrücklage die Rücklagen der Gemeinde und ist Bestandteil des Eigenkapitals. Entsprechend § 25 Abs. 2 GemHVO-Doppik erfasst die Sonderrücklage erhaltene Mittel, die von der Gemeinde zweckentsprechend zu verwenden sind: 1.a) Zuweisungen, die die Gemeinde zur Finanzierung von Investitionen erhalten hat und die nicht aufgelöst werden sollen bzw. bei denen eine Auflösung nicht zulässig ist (§ 40 Abs. 5 GemHVO-Doppik) und 2.b) Mittel, die nach baurechtlichen Bestimmungen anstatt der Herstellung von Stellplätzen durch die Bauherrin oder den Bauherren geleistet worden sind (Stellplatzrücklage). Weitere Sonderrücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit diese durch Gesetz oder Verordnung zugelassen sind. Sind die Mittel der Sonderrücklage zweckentsprechend von der Gemeinde verwendet worden, werden sie in die Allgemeine Rücklage umgebucht. Dabei bietet es sich an, die Umbuchung bei Inbetriebnahme des jeweiligen Vermögensgegenstandes vorzunehmen. Die Bildung der Sonderrücklage erfolgt mit dem […]

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