Eigenbetriebe sind von der Gemeinde gebildete, rechtlich unselbständige aber organisatorisch selbständige Betriebe. Sie sind in der Aufzählung in § 107 Abs. 2 GO NRW benannt. Nicht in dieser Auflistung enthaltene Betriebe werden als eigenbetriebsähnliche Einrichtungen bezeichnet. Die gesetzlichen Regelungen sind in der Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) getroffen.
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siehe Eigenbetriebe Die Vorschriften der §§ 107 ff. GO NRW gelten entsprechend.
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Eine Eigengesellschaft ist sowohl rechtlich wie auch organisatorisch und wirtschaftlich aus der Kommunalverwaltung ausgegliedert. Eigengesellschaften werden als GmbH oder AG geführt.
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Finanzielle Mittel, die im Gegensatz zum Fremdkapital zeitlich unbefristet zur Verfügung stehen. Es schafft die Grundlage für die wirtschaftliche Tätigkeit und wird auf der Passiva-Seite der Bilanz ausgewiesen.
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Aktivierungsfähige Eigenleistungen müssen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Sie sind aber nicht kreditfinanzierungsfähig.
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