Orientierungsdaten 2019 – 2023

Gemeindefinanzplanung;
Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2019 bis 2023

Bek. d. MI. v. 15.07.2019 – 33.22 – 04020/7 –

1 Allgemeines

Wie schon im Vorjahr, haben die steuernahen Nettoeinnahmen auch in 2018 aufgrund der insgesamt positiven Wirtschaftsentwicklung für das Land und die Kommunen eine solide Einnahmebasis gebildet.

Die Steuereinnahmen 2018 lagen mit 9,46 Mrd. Euro nach Abzug der Gewerbesteuerumlage nochmals höher als in den vorhergehenden Rekordjahren 2016 (+ 994 Mio. Euro) und 2017 (+ 613 Mio. Euro). Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer stiegen – bereinigt um die Gewerbesteuerumlage – gegenüber dem Vorjahr um 250 Mio. Euro an. Ebenso positiv entwickelten sich die Einnahmen aus den Gemeindeanteilen an der Einkommensteuer (+ 181 Mio. Euro) und der Umsatzsteuer (+ 148 Mio. Euro). Mit Ausnahme der Feuerschutzsteuer, die mit – 0,8 % leicht rückläufig war, konnten die übrigen Steuerarten mit einem moderaten Plus abschließen.

In den kommenden Jahren bewegen sich die Einnahmen voraussichtlich weiterhin auf einem hohen Niveau, allerdings mit deutlich abgeschwächten Steigerungsprognosen. Das aktuell hohe Einnahmeniveau sollte weiterhin genutzt werden, um Fehlbeträge der Vorjahre auszugleichen und aufgelaufene Kredite zurückzuführen. Eine nachhaltige Konsolidierung wird weiterhin angeraten, damit auch in den Phasen einer schlechteren Haushaltsentwicklung die Aufgabenerledigung ohne zusätzlichen Schuldenaufwuchs sichergestellt ist.

2 Ergebnisse der Steuerschätzung (Mai 2019) und Zielvorgaben

Gemäß § 9 Abs. 3 KomHKVO vom 18. April 2017 (Nds. GVBl. S. 130) werden im Einvernehmen mit dem MF die Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2019 bis 2023 bekannt gegeben:

[table id=31 /]

B Ausgaben (gesamtwirtschaftliche Zielvorgaben)

Die aktuell stabile Einnahmeentwicklung sollte bei den Kommunen nach wie vor dazu genutzt werden, das Ziel der zeitnahen Reduzierung der Verschuldung – insbesondere bei hohen Liquiditätskrediten – sowie die Konsolidierung der kommunalen Haushalte voranzutreiben. Die Ausgabeentwicklung ist daher deutlich unterhalb des Maßes der zur Verfügung stehenden Einnahmen zu halten.

3 Erläuterungen

Die Einnahmeschätzungen der LReg für die Kommunen in den Jahren 2019 bis 2023 sind aus den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom Mai abgeleitet und beruhen auf geltendem Recht (Stand Mai 2019).

Grundlage der Mai-Steuerschätzung 2019 ist die Frühjahrsprognose der Bundesregierung zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. Danach ergibt sich eine sichtbare Abwärtskorrektur gegenüber den bisherigen Prognosen, auch wenn weiterhin von einer positiven Konjunkturentwicklung ausgegangen wird. Für 2019 und 2020 erwartet die Bundesregierung aktuell ein nominales Wirtschaftswachstum von 2,8 % bzw. 3,5 %. Für die übrigen Jahre 2021 bis 2023 wird ein Nominalwachstum von jährlich 3,0 % prognostiziert. Real wird ein Wirtschaftswachstum von 0,5 % für das Jahr 2019 und von 1,5 % für das Jahr 2020 prognostiziert (für die Jahre 2021 bis 2023 jeweils 1,2 % p.a.).

Zu A 1.1

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer beträgt für das Jahr 2019 kassenmäßig voraussichtlich 3,6 Mrd. Euro. Grundlage sind die realisierten Steueraufkommen bis Juni 2019 sowie die aktuellen Sollzahlen bis einschließlich des dritten Quartals 2019. Berücksichtigt werden die bisherige Entwicklung und die Zahlungsmodalitäten des LSN, die in der Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage vom 10. April 2000 (Nds. GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. März 2018 (Nds. GVBl. S. 27), festgelegt sind.

Die Veränderungsraten bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer sind wesentlich durch die erstmals in der Steuerschätzung berücksichtigten Mindereinnahmen aus dem Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) geprägt.

Zu A 1.2

Die Steigerungsraten für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sind aus den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ abgeleitet. Der Umsatzsteueranteil wird anhand eines Verteilungsschlüssels gemäß §§ 5 a bis d Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) berechnet. Die starken Veränderungsraten von 2019 und 2020 resultieren aus den veränderten Umsatzsteuer-Festbeträgen für die Kommunen gemäß § 1 Satz 3 FAG vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696).

Zu A 1.3 und 1.4

Die Steigerungsrate bei der Gewerbesteuer (brutto) für das Jahr 2019 ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ mit dem auf die niedersächsischen Kommunen entfallenen Anteil an der Gewerbesteuer berechnet. Auf dieser Basis sind die Werte bis zum Jahr 2023 fortentwickelt. Unter Einbeziehung der seitens der Kommunen zu leistenden Gewerbesteuerumlage ergeben sich Veränderungen für die Gewerbesteuer (netto). Die hohe Steigerung in 2020 resultiert aus dem Wegfall der erhöhten Gewerbesteuerumlage.

Die erwarteten Veränderungsraten der Gewerbesteuer sind als Durchschnittswerte anzusehen. Die besonderen lokalen Gegebenheiten sind von den einzelnen Kommunen ergänzend in die Veranschlagung einzubeziehen.

Die nachstehend aufgeführten Umlagesätze haben ihre Grundlage im Gemeindefinanzreformgesetz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522).

Zusammengefasst ergeben sich derzeit folgende Gewerbesteuerumlagesätze:

[table id=32 /]

Zu A 1.5

Die Steigerungsraten bei der Grundsteuer sind für den Planungszeitraum 2019 bis 2023 aus den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ abgeleitet worden.

Zu A 2.1

Die Zuweisungen im Kommunalen Finanzausgleich – KFA – (ohne Finanzausgleichsumlage) werden für das Jahr 2019 4,538 Mrd. Euro betragen. Sie erhöhen sich damit
gegenüber den Zuweisungen in 2018 (4,444 Mrd. Euro) um rd. 94 Mio. Euro. Hinzu kommt die positive Steuerverbundabrechnung für 2018 in Höhe von 92,2 Mio. Euro. Auf Basis der Steuerschätzung Mai 2019 wird die Zuweisungsmassen in 2020 4,878 Mrd. Euro, einschließlich der Steuerverbundabrechnung für 2019 in Höhe von voraussichtlich 83,5 Mio. Euro, betragen. Für die Jahre 2021 bis 2023 wächst die Zuweisungsmasse des KFA dann auf weitere 4,929 / 5,073 / 5,199 Mrd. Euro<sup>4</sup>.

Ohne Finanzausgleichsumlage

Zu A 2.2

Im Planungsjahr 2020 wurde eine Bereinigung um Ansätze vorgenommen, die zukünftig im Rahmen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes über ein entsprechendes Leistungsgesetz geregelt werden sollen; zudem wurde die Tariferhöhung für das Jahr 2019 zunächst mit 2 % berücksichtigt; die Differenz zur tatsächlichen Tariferhöhung 2019 wird im Folgejahr hinzugerechnet.

Im Planungsjahr 2021 ist die vorgenannte Differenz sowie die Tariferhöhung 2020 und im Planungsjahr 2022 die Tariferhöhung 2021 enthalten. Für das Planungsjahr 2023 wird zunächst von einer prognostizierten Steigerung in Höhe von 2 % ausgegangen.

Nicht enthalten sind die im NFVG und die analog zum NFVG in Fachgesetzen geregelten weiteren Zuweisungen. Diese sind:

  • Leistungen für neu zugewiesene oder übertragene Aufgaben (§ 4 NFVG)
  • Zusatzleistungen für Systembetreuung und Verwaltungstätigkeit in Schulen (§ 5 NFVG) – Leistungen für Aufwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften (§ 14 NBGG)
  • Leistungen für die Verpflichtung zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten (§ 8 Abs. 4 NKomVG)
  • Leistungen wegen der Einführung der inklusiven Schule
  • Leistungen im Rahmen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

An
das Landesamt für Statistik Niedersachsen,
die Region Hannover, die Landkreise, die Samtgemeinden und die Gemeinden
Nachrichtlich:
An den
Niedersächsischen Landesrechnungshof