Orientierungsdaten 2021 – 2024

Gemeindefinanzplanung;
Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2021 bis 2025
Bek. d. MI. v. 30.6.2021 – 33.22 – 10301/01 –

1. Allgemeines

Die COVID-19-Pandemie hat alle staatlichen und kommunalen Ebenen erheblich getroffen und zu gravierenden Einnahmeausfällen geführt. Entsprechend der Mai-Steuerschätzung werden die Steuereinnahmen in 2022 wieder das Vorkrisenniveau erreichen. Die gesamtstaatliche Wirtschaftsleistung soll dieses Niveau bereits Ende 2021 realisieren.

Nach den krisenbedingten Einnahmeausfällen im vergangenen Jahr, werden sich die Steigerungsraten in den kommenden Jahren wieder positiver entwickeln. Durch die positive Entwicklung der Einnahmen kann bereits im Jahr 2022 mit der Aufrechnung des im Rahmen des kommunalen Rettungsschirmes im kommunalen Finanzausgleich bereitgestellten Beitrages gemäß § 14i Abs. 2 NFAG begonnen werden. Die Aufrechnung ist nach Stand der Steuerschätzung Mai 2021 mit dem Jahr 2024 abgeschlossen. Wie sich die kommunalen Haushalte in den Folgejahren entwickeln können, hängt weiterhin vom Pandemieverlauf und der vor diesem Hintergrund realisierbaren wirtschaftlichen Erholung ab.

2. Ergebnisse der Steuerschätzung (Mai 2021) und Zielvorgaben

Gemäß § 9 Abs. 3 KomHKVO vom 18. 4. 2017 (Nds. GVBl. S. 130), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. 5. 2021 (Nds. GVBl. S. 284) werden im Einvernehmen mit dem MF die Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2021 bis 2025 bekannt gegeben:

A. Einnahmen (Steuerschätzungen)

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B. Ausgaben (gesamtwirtschaftliche Zielvorgaben)

Angesichts der andauernden, über konjunkturelle Schwankungen weit hinausgehenden strukturellen Reduzierung der Wachstumserwartungen sind alle staatlichen und kommunalen Ebenen weiterhin aufgefordert, ihre Haushalte an die dauerhaft reduzierte Einnahmeentwicklung anzupassen. Bis die mittel- und langfristigen Wachstumserwartungen auf einen verlässlichen Pfad zurückgeführt werden können sowie aufgrund der aktuell uneinheitlichen Einnahmeentwicklung bei den Kommunen sind die weiteren Entwicklungen besonders aufmerksam in den Blick zu nehmen.

3. Erläuterungen

Die Einnahmeschätzungen der Landesregierung für die Kommunen in den Jahren 2021 bis 2025 sind aus den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom Mai 2021 abgeleitet und beruhen auf geltendem Recht (Mai 2021). Der Steuerschätzung wurden die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Frühjahrsprojektion 2021 der Bundesregierung zugrunde gelegt, welche insbesondere auch die erwarteten Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung abbildet.

Die Bundesregierung erwartet hiernach für 2021 einen Anstieg des realen Bruttoinlandsprodukts um 3,5% und in 2022 einen Anstieg um weitere 3,6%. Für das nominale Bruttoinlandsprodukt werden nunmehr Veränderungsraten von +5,3% für 2021 und +5,3% für 2022 projiziert (für die Jahre 2023 bis 2025 jeweils +2,6% p. a.).

Die Ermittlung und die Darstellung der erwarteten Einnahmeentwicklung (2 A.) wurde in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden angepasst. Als Ausgangsbasis werden jeweils die IST-Einnahmen der Kassenstatistik des vergangenen Jahres (hier 2020) herangezogen; auf die bislang eingeflossenen Hochrechnungen für das aktuelle Planungsjahr (hier 2021)
anhand aktueller IST-Daten wird verzichtet, da sie für die kommunale Haushaltsplanung der Folgejahre (2022 ff) nicht relevant sind. Hinsichtlich der Grundsteuern wird zukünftig zwischen den Grundsteuerarten A und B unterschieden. Zudem werden beim Kommunalen Finanzausgleich zukünftig auch die Steuerverbundabrechnung sowie die Auswirkungen des Kommunalen Hilfsprogramms berücksichtigt. Die vorgenannten Änderungen dienen einer leichteren Handhabung im Rahmen der kommunalen Haushaltsaufstellung.

Bei der Ermittlung der Steigerungsraten auf Grundlage der Steuerschätzungen wird zukünftig auf die bislang üblichen Rundungen im MIPLA-Zeitraum auf 0,5 Prozentpunkte verzichtet; es ist jedoch weiterhin zu beachten, dass längerfristige Prognosen mit entsprechenden Unsicherheiten behaftet sind.

Zu A 1.1 und 1.2:

Die Entwicklung des Aufkommens der Grundsteuern A und B wird – wie eingangs erwähnt – zukünftig getrennt dargestellt. Beim Aufkommen aus der Grundsteuer B wird zwar davon ausgegangen, dass die Grundsteuerreform weitestgehend aufkommensneutral umgesetzt wird; davon unbenommen sind jedoch steigende Einnahmen durch zusätzlich geschaffenen Wohnraum.

Zu A 1.3 und 1.4:

Die erwarteten Veränderungsraten der Gewerbesteuer sind als Durchschnittswerte anzusehen. Die besonderen lokalen Gegebenheiten sind von den einzelnen Kommunen ergänzend in die Veranschlagung einzubeziehen. Die Gewerbesteuerumlagesätze haben ihre Grundlage im Gemeindefinanzreformgesetz vom 10.3. 2009 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2051). In allen Planungsjahren beträgt der Bundesvervielfältiger 14,5 v.H. und der Landesvervielfältiger 20,5 v.H. (gesamt 35,0 v.H.).

Zu A 1.5 und A 1.6:

Die Steigerungsraten für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sind aus den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ (Mai 2021) abgeleitet. Die Aufkommenswirkungen aus den Corona-Steuerhilfegesetzen spiegeln sich ebenso in den Steigerungsraten wie die konjunkturellen Auswirkungen der
COVID-19 Pandemie wider.

Der Umsatzsteueranteil wird anhand eines Verteilungsschlüssels gem. den §§ 5 a bis 5 d Gemeindefinanzreformgesetz i. d F. vom 10. 3. 2009 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. 12. 2019 (BGBl.I S. 2051), berechnet. Die Veränderungsraten basieren auf den veränderten Umsatzsteuer-Festbeträgen für die Kommunen gemäß § 1 Satz 3 FAG vom 20. 12. 2001 (BGBl. I S. 3955), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2657).

Zu A 2.1:

Die Zuweisungen im KFA (ohne Finanzausgleichsumlage) betragen für das Jahr 2021 4,573 Mrd. Euro. Hinzu kommt die positive Steuerverbundabrechnung 2020 in Höhe von 303 Mio. Euro. Das kommunale Hilfspaket der Landesregierung zur Abmilderung der finanziellen Folgen der Corona-Pandemie trug dazu bei, dass es zu einer positiven Steuerverbundabrechnung des Jahres 2020 in 2021 kommt. Auf Basis der Steuerschätzung Mai 2021 wird von einer
ebenfalls positiven Steuerverbundabrechnung 2021 in 2022 in Höhe von 88 Mio. Euro ausgegangen.

Ab dem Jahr 2022 bis zum Jahr 2024 würde die Zuweisungsmasse die im Rahmen der Verhandlungen zum Kommunalen Hilfsprogramm vereinbarte Deckelung auf Höhe des Vorkrisenniveaus von 4,818 Mrd. Euro (4,793 Mrd. Euro ohne Finanzausgleichsumlage) überschreiten. Dies führt zur anteiligen Aufrechnung in Höhe von insgesamt 348 Mio. Euro. Insoweit vermindert sich die Zuweisungsmasse des KFA nach aktuellem Stand für die Jahre 2022 bis 2024
auf 4,7933 / 4,793 / 5,151 Mrd. Euro (ohne Finanzausgleichsumlage). Im Jahr 2025 beträgt die
Zuweisungsmasse dann 5,345 Mrd. Euro (ohne Finanzausgleichsumlage). Die prozentuale Entwicklung der Schlüsselzuweisungsmasse unter A 2.1 ergibt sich gem. § 2 NFAG nach Abzug der Mittel für den übertragenen Wirkungskreis (A 2.2) und für die Bedarfszuweisungen.

Zu A 2.2:

Die Steigerungsrate bei den Mitteln für den übertragenen Wirkungskreis im Planungsjahr 2021 berücksichtigt die Tariferhöhung im Jahr 2021 in Höhe von 3,2 % sowie eine noch für das Jahr 2020 auszugleichende Differenz zwischen der zunächst prognostizierten und der tatsächlich erfolgten Tariferhöhung im Jahr 2020. Für das Planungsjahr 2022 ist die Tariferhöhung von 1,4 % einkalkuliert. Für die weiteren Planungsjahre wird jeweils zunächst von einer Steigerung
in Höhe von 2 % ausgegangen.

Nicht enthalten sind die im NFVG und die analog zum NFVG in Fachgesetzen geregelten weiteren Zuweisungen.

An
das Landesamt für Statistik Niedersachsen,
die Region Hannover, die Landkreise, die Samtgemeinden und die Gemeinden
Nachrichtlich:
An den
Niedersächsischen Landesrechnungshof