Orientierungsdaten 2018 – 2022

Gemeindefinanzplanung;

Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2018 bis 2022

Bek. d. MI. v. 12.07.2018 – 33.22 – 04020/7 –

1 Allgemeines

Die steuernahen Nettoeinnahmen haben – wie bereits im Vorjahr – bedingt durch die gute Wirtschafts- und Beschäftigungslage auch in 2017 für das Land und die Kommunen eine solide Einnahmebasis gebildet.

Die Steuereinnahmen 2017 lagen mit 8,8 Mrd. Euro nach Abzug der Gewerbesteuerumlage nochmals höher als bei den bisherigen Rekordjahren 2015 (+ 868 Mio. Euro) und 2016 (+ 381 Mio. Euro). Ein sichtbares Plus zu 2016 i. H. v. rd. 272 Mio. Euro weisen insbesondere die Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer aus, während die Einnahmen aus der Gewerbesteuer (netto) sogar leicht rückläufig sind (-13 Mio. Euro). Alle übrigen Steuerarten konnten mindestens mit einem moderaten Plus abschließen.

Unabhängig von der weiteren positiven Entwicklung der Einnahmen sind angesichts der sowohl für das Land als auch für die Kommunen weiterhin bestehenden erheblichen Konsolidierungserfordernisse auch in Zukunft beträchtliche Anstrengungen zur nachhaltigen Haushaltskonsolidierung erforderlich.

Die stabile Einnahmeentwicklung sollte auch künftig dazu genutzt werden, Fehlbeträge der Vorjahre auszugleichen und aufgelaufene Kredite zurückzuführen. Die günstige konjunkturelle Lage bietet die Chance, in verträglicher Weise nachhaltig zu konsolidieren, um auch in Phasen schwächeren Wachstums Aufgaben ohne dauerhaften Schuldenaufwuchs erfüllen zu können.

2 Ergebnisse der Steuerschätzung (Mai 2018) und Zielvorgaben

Gemäß § 9 Abs. 3 KomHKVO vom 18. April 2017 (Nds. GVBl. S. 130) werden im Einvernehmen mit dem MF die Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2018 bis 2022 bekannt gegeben:

A Einnahmen (Steuerschätzungen)

[table id=22 /]

B Ausgaben (gesamtwirtschaftliche Zielvorgaben)

Die aktuell stabile Einnahmeentwicklung sollte bei den Kommunen nach wie vor dazu genutzt werden, das Ziel der zeitnahen Reduzierung der Verschuldung – insbesondere der hohen Liquiditätskredite – sowie die Konsolidierung der kommunalen Haushalte voranzutreiben. Die Ausgabeentwicklung ist daher deutlich unterhalb des Maßes der zur Verfügung stehenden Einnahmen zu halten.

3 Erläuterungen

Die Einnahmeschätzungen der LReg für die Kommunen in den Jahren 2018 bis 2022 sind aus den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom Mai abgeleitet und beruhen auf geltendem Recht (Stand Mai 2018).

Grundlage der Mai-Steuerschätzung 2018 ist die Frühjahrsprognose der Bundesregierung zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. Danach setzt sich die positive Wirtschaftsentwicklung weiterhin fort. Für 2018 und 2019 erwartet die Bundesregierung aktuell ein nominales Wirtschaftswachstum von 4,2 % bzw. 4,1 %. Für die übrigen Jahre 2020 bis 2022 wird ein Nominalwachstum von jährlich 3,3 % prognostiziert. Real wird ein Wirtschaftswachstum von 2,3 % für das Jahr 2018 und von 2,1 % für das Jahr 2019 prognostiziert (für die Jahre 2020 bis 2022 jeweils 1,4 % p.a.).

Gegenüber den Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2017 bis 2022 ist erstmalig das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.8.2017 (BGBl. I S. 3122) ab dem Jahr 2020 in die Berechnungen eingeflossen.

Zu A 1.1

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer beträgt für das Jahr 2018 kassenmäßig voraussichtlich 3,5 Mrd. Euro. Grundlagen sind die realisierten Steueraufkommen bis Juni 2018 sowie die aktuellen Sollzahlen bis einschließlich des dritten Quartals 2018. Berücksichtigt werden die bisherige Entwicklung und die Zahlungsmodalitäten des LSN, die in der Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage vom 10. April 2000 (Nds. GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. März 2018 (Nds. GVBl. S. 27), festgelegt sind.

Zu A 1.2

Die Steigerungsraten für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sind aus den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ abgeleitet. Der Umsatzsteueranteil wird anhand eines Verteilungsschlüssels gemäß §§ 5 a bis f Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.11.2016 (BGBl. I S. 2613) berechnet. Die starke Veränderungsrate von 2018 resultiert aus den veränderten Umsatzsteuer-Festbeträgen für die Kommunen gemäß § 1 Satz 3 FAG vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3955), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.8.2017 (BGBl. I S. 3122).

Zu A 1.3 und 1.4

Die Steigerungsrate bei der Gewerbesteuer (brutto) für das Jahr 2018 ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ mit dem auf die niedersächsischen Kommunen entfallenden Anteil an der Gewerbesteuer berechnet. Auf dieser Basis sind die Werte bis zum Jahr 2022 fortentwickelt. Unter Einbeziehung der seitens der Kommunen zu leistenden Gewerbesteuerumlage ergeben sich Veränderungen für die Gewerbesteuer (netto). Die hohe Steigerung in 2020 resultiert aus dem Wegfall der erhöhten Gewerbesteuerumlage.

Die erwarteten Veränderungsraten der Gewerbesteuer sind als Durchschnittswerte anzusehen. Die besonderen lokalen Gegebenheiten sind von den einzelnen Kommunen ergänzend in die Veranschlagung einzubeziehen.

Die nachstehend aufgeführten Umlagesätze haben ihre Grundlage im Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 2018 vom 16. Februar 2018 (BGBl. I 2018 S. 206).

Zusammengefasst ergeben sich derzeit folgende Gewerbesteuerumlagesätze:

[table id=23 /]

Zu A 1.5

Die Steigerungsraten bei der Grundsteuer sind für den Planungszeitraum 2018 bis 2022 aus den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ abgeleitet worden.

Zu A 2.1

Die Zuweisungen im Kommunalen Finanzausgleich – KFA – (ohne Finanzausgleichsumlage) werden sich für das Jahr 2018 gegenüber den Zuweisungen von 4,156 Mrd. Euro für das Jahr 2017 um rd. 183 Mio. Euro auf 4,339 Mrd. Euro erhöhen. Hinzu kommt die positive Steuerverbundabrechnung für 2017 in Höhe von 104,6 Mio. Euro. Auf Basis der Steuerschätzung Mai 2018 wächst nach 4,530 Mrd. Euro in 2019 die Zuweisungsmasse des KFA für 2020 und folgende Jahre weiter auf 4,793 / 4,955 / 5,121 Mrd. Euro3.

Zu A 2.2

Die für 2018 vorgesehene Tariferhöhung von 2,35 % wird im Planungsjahr 2019 umgesetzt. Für die Planungsjahre ab 2020 wird derzeit von einer prognostizierten Steigerung in Höhe von 2 % ausgegangen.
Nicht enthalten sind die im NFVG und die analog zum NFVG in Fachgesetzen geregelten weiteren Zuweisungen. Diese sind:

  • Leistungen für neu zugewiesene oder übertragene Aufgaben (§ 4 NFVG)
  • Zusatzleistungen für Systembetreuung und Verwaltungstätigkeit in Schulen (§ 5 NFVG)
  • Leistungen für Aufwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften gem. § 14 NBGG
  • Leistungen für die Verpflichtung zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten
  • Leistungen wegen der Einführung der inklusiven Schule

Die Leistungen für die Verpflichtung zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten sowie wegen der Einführung der inklusiven Schule erhöhen sich hierbei entsprechend der gesetzlichen Vorschriften. Für die übrigen Zuweisungen sind für die Jahre 2019 bis 2021 derzeit keine Steigerungen abzusehen.

An
das Landesamt für Statistik Niedersachsen,
die Region Hannover, die Landkreise, die Samtgemeinden und die Gemeinden
Nachrichtlich:
An den
Niedersächsischen Landesrechnungshof

Orientierungsdaten-Erlass 2018, KFA; Änderung des NFAG gemäß Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2019

Vermerk des MF / Ref. 17 (17 21) vom 11.09.2018

a) Flüchtlingsbedingte Mittel

Die für das Jahr 2019 geltende Gesetzesänderung gemäß Art. 1 Nr. 3 Haushaltsbegleitgesetz 2019 führt zu keiner Änderung des im Orientierungsdatenerlass unter Abschnitt 3 – Zu A 2.1 aufgeführten Planbetrages an Zuweisungen im Kommunalen Finanzausgleich für 2019 von 4,53 Mrd. Euro, da die vom Bund über die Umsatzsteueranteile der Länder geleisteten Mittel zur Finanzierung der Integrationsleistungen (253 Mio. Euro) gemäß der Systematik des KFA in Höhe der Verbundquote vollständig wieder herausgerechnet werden (Abzugsbetrag = 39,215 Mio. Euro) und dies im Zahlenwerk bereits berücksichtigt ist.

b) Entflechtungsmittel

Die ab dem Jahr 2020 geltende Gesetzesänderung gemäß Art. 1 Nr. 1 Haushaltsbegleitgesetz 2019 – Kompensation der entfallenden Entflechtungsmittel durch höhere Landesanteile an der Umsatzsteuer – ist hinsichtlich der Abzugsbeträge in den entsprechenden KFA-Summen des Orientierungsdatenerlasses, bedingt durch den arbeitstechnischen Vorlauf, nicht einberechnet. Bei einem Abzug der Kompensationsmittel von jährlich 33,015 Mio. Euro (15,5 % von 213 Mio. Euro) ergeben sich gegenüber den im Orientierungsdatenerlass für 2020 bis 2022 unter Abschnitt 3 – Zu A 2.1 aufgeführten Zuweisungsmassen um rd. 0,7 % verminderte Jahresbeträge.

c) Schlüsselzuweisungen

Auf Grund der verringerten Planwerte der Zuweisungsmassen des KFA für 2020 ff. (vgl. vorstehend unter b) und die rechnerisch verbundene Verminderung der Schlüsselzuweisungen verringern sich die prozentualen Steigerungsraten gemäß Abschnitt 2 A Ziffer 2.1 des Orientierungsdatenerlasses geringfügig. Unter Beachtung der im Erlass genannten Rundungsregel ist lediglich der Wert von 2019 zu 2020 von 5,0 Prozent auf 4,5 Prozent zu verändern. Die übrigen Prozentangaben bleiben gleich.