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Sollfehlbetrag aus kameralem Abschluss

Der Sollfehlbetrag aus dem letzten kameralen Abschluss ist in Niedersachsen unter der Passivbilanzposition 1.1.2 auszuweisen. Dabei handelt es sich um den Ausweis des letzten kameralen Jahresabschlusses, sofern dieser einen Fehlbetrag ausgewiesen hat (siehe dazu § 55 KomHKVO).

Die Überschüsse der doppischen Haushalte sind zunächst solange mit dem Sollfehlbetrag aus dem kameralen Abschluss zu verrechnen, bis dieser ausgeglichen ist (§ 110 Abs. 6 S. 3 NKomVG).

Als Begründung der Pflicht zum Ausweis des letzten kameralen Abschlusses verweist der Gesetzgeber auf den Grundsatz der Bilanzkontinuität (siehe dazu LT-Drucksache 15/1680, S. 43 f.). Dieses wird damit begründet, dass der Verwaltungshaushalt im Wesentlichen dem Ergebnishaushalt im neuen kommunalen Haushaltsrecht entspräche und die Nichtabbildung zu einer Doppelbelastung der Haushalte führen würde.

Zudem wurde argumentiert, dass die Fehlbedarfe im Vermögenshaushalt ja schwerpunktmäßig auf Bewertungsdifferenzen beruhen würde und es sich somit um „Umstellungsaufwand“ handeln würde.

Diese Begründung kann jedoch nicht überzeugen, da Kameralistik und Doppik sich in wesentlichen Teilen eben nicht gleichen. Ausgaben sind eben nicht gleichbedeutend mit Aufwendungen und Auszahlungen! Und zudem haben wir eine Reihe von Erträgen und Aufwendungen im Haushalt nachzuweisen, welche kein Gegenstück in der Kameralistik haben. Hier seien beispielsweise Abschreibungen, Zuführungen zu Rückstellungen, Auflösungen von Sonderposten u. dergl. genannt.
  • Zum Nachlesen: Anders/Horstmann u.a., Kommunales Finanzmanagement in Niedersachsen – Neues Kommunales Rechnungswesen (NKR), 2010, S. 334