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Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) / Geringwertige Vermögensgegenstände (GVG) Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 € (ohne Vorsteuer) nicht übersteigen. Sie können im Rahmen der Bewertung des Betriebsvermögens im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben angesetzt („abgeschrieben“) werden. In NRW wurden die steuerrechtlichen Vorschriften (150 und 1.000 EUR-Wertgrenzen) nicht in die GemHVO übernommen. In Niedersachsen werden geringwertige Wirtschaftsgüter als „Geringwertige Vermögensgegenstände“ bezeichnet.

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