Monetäres Äquivalent der eingekauften Güter und Dienstleistungen, das die Verminderung des Geldvermögensbestandes misst, also des Zahlungsmittelbestandes und des Bestandes an Forderungen abzüglich Verbindlichkeiten.
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Vorgang, bei dem offene Posten eines Kontos oder mehrerer Konten als ausgeglichen gekennzeichnet werden. Offene Posten können ausgeglichen werden, wenn die Summe der Sollbeträge und der Habenbeträge der einander zugeordneten Posten eines oder mehrerer Konten einen Saldo von Null ergeben. Beispiel: Wenn ein Kunde eine Rechnung bezahlt, können die zugehörigen offenen Posten ausgeglichen werden.
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Die Ausgleichsrücklage ist in der Bilanz zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie dient der Abfederung der durch die NKF-Umstellung entstehenden Verluste. siehe § 75 Abs. 3 GO NRW
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Tatsächlicher Zahlungsmittelabfluss (Liquidität), der in Form von Bargeldüberweisungen oder Lastschrift erfolgen kann.
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