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Immaterielles Vermögen

Bei einem immateriellen Vermögensgegenstand handelt es sich um einen nicht-physischen Vermögensgegenstand; nicht-physische Vermögensgegenstände sind nicht greifbar. Sie werden in der Bilanz auf der Aktivseite erfasst. Gegenstück sind die materiellen, also körperlichen Gegenstände des Sachanlagevermögens.

Zu den immateriellen Gegenständen gehören insbesondere

  • Firmenwerte
  • Patente und ähnliche Schutzrechte
  • Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Warenzeichen
  • Rezepturen
  • Konzessionen
  • Lizenzen
  • Marken
  • Drucktitel
  • Verlagsrechte
  • Software
  • Kundenlisten oder vergleichbare Werte.

Auch angefallene Aufwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen bilanzrechtlich das Kriterium eines Vermögensgegenstandes erfüllen. Dabei ist bilanzrechtlich zu unterscheiden, ob diese Werte durch das bilanzierende Unternehmen selbst geschaffen (originär) oder entgeltlich von Dritten erworben wurden. Zur Abgrenzung, was laut HGB als selbst erstellter oder entgeltlich erworbener Vermögensgegenstand gilt, ist das Tragen der Herstellungsrisiken maßgeblich.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Immaterieller_Verm%C3%B6gensgegenstand

siehe auch: Sachanlagevermögen, materielles Vermögen