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Haushaltsplan

Systematisch gegliederte Zusammenstellung der für ein Haushaltsjahr veranschlagten Positionen.

Siehe dazu § 79 GO NRW

Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Kommune. Der Haushaltsplan besteht aus

  1. dem Ergebnishaushalt (§ 2 Nds. GemHKVO),
  2. dem Finanzhaushalt (§ 3 Nds. GemHKVO),
  3. den Teilhaushalten (§ 4 Nds. GemHKVO) und
  4. dem Stellenplan (§ 5 Nds. GemHKVO).

In Niedersachsen ist er um folgende Anlagen zu ergänzen (§ 1 Abs. 2 GemHKVO):

Zum Haushaltsplan gehören als Anlagen

  1. eine Übersicht über die ordentlichen und außerordentlichen Erträge und Aufwendungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts (Übersicht Ergebnishaushalt),
  2. eine Übersicht über die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts (Übersicht Finanzhaushalt),
  3. der Vorbericht (§ 6),
  4. das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss,
  5. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen, wobei für Auszahlungen, die in den Jahren fällig werden, auf die sich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, die voraussichtliche Deckung des Zahlungsmittelbedarfs dieser Jahre besonders dargestellt wird,
  6. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres,
  7. die letzte Vermögensrechnung und Bilanz sowie der letzte konsolidierte Gesamtabschluss,
  8. die zuletzt aufgestellten Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  9. die zuletzt aufgestellten Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der kommunalen Anstalten sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,
  10. der Bericht der Gemeinde über ihre Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts und ihre Beteiligung daran sowie über ihre kommunalen Anstalten (§ 116a NGO), sofern der Bericht nicht bereits anderweitig veröffentlicht ist,
  11. eine Übersicht über die Produktgruppen und
  12. eine Übersicht über die gebildeten Budgets (§ 4 Abs. 3).