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Ermächtigungsübertragung

Haushaltsermächtigungen, die in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.

In Niedersachsen wird in der Fachliteratur gerne noch der Begriff "Haushaltsrest" verwendet. Auf diesen Begriff aus der Kameralistik sollte jedoch möglichst verzichtet werden, da die Begrifflichkeiten nicht deckungsgleich sind.
  • siehe § 20 KomHKVO und § 60 Nr. 21 KomHKVO

Die Ermächtigung für Auszahlungen für eine Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme bleibt bis zur Abwicklung der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, wenn mit der Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme vor Ablauf des übernächsten Haushaltsjahres begonnen wird. 

Ermächtigungen für Aufwendungen und die damit verbundenen Auszahlungen innerhalb eines Budgets sind übertragbar, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird. 
Außerhalb eines Budgets können Ansätze für Aufwendungen und die damit verbundenen Auszahlungen ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. 
Die übertragenen Ermächtigungen bleiben bis längstens ein Jahr nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar.

Ermächtigungen zu überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und den damit verbundenen Auszahlungen bleiben bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar.

Bei zweckgebundenen Erträgen und Einzahlungen nach § 18 bleiben die Ermächtigungen für die entsprechenden Aufwendungen und Auszahlungen bis zur Abwicklung der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

Die Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen dürfen nur in der erforderlichen Höhe übertragen werden. Die Gründe für die Übertragung sind im Rechenschaftsbericht darzulegen.

Hinweis:
Sollten Ermächtigungen für Aufwendungen übertragen werden, ist darauf zu achten, dass entweder auch die Auszahlungen mit übertragen werden oder in der Finanzrechnung die entsprechenden Konten beplant werden.