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Deckungsfähigkeit

Ermächtigung, Aufwendungen bzw. Auszahlungen über den Ansatz hinaus zu leisten, wenn bei anderen Sachkonten die entsprechenden Aufwendungen bzw. Auszahlungen nicht geleistet werden. Dabei wird zwischen einseitiger und gegenseitiger Deckungsfähigkeit unterschieden.

Einseitige Deckungsfähigkeit

Hierbei können nur die Mittel eines Produktsachkontos zur Verstärkung eines anderen Produktsachkontos in Anspruch genommen werden, ohne dass aber die Möglichkeit besteht, im umgekehrten Fall die Mittel zur Verstärkung zu verwenden (§ 21 Abs. 2 GemHVO NRW).

Gegenseitige Deckungsfähigkeit

Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung können Erträge und Aufwendungen zu Budgets verbunden werden (§ 21 Abs. 1 GemHVO NRW). Die im Haushaltsplan veranschlagten Haushaltsmittel können zwischen zwei oder mehreren Haushaltsansätzen gegeneinander ausgetauscht werden. Das bedeutet, dass die bei einem Produktsachkonto nicht benötigten Mittel zur Deckung von Mehrausgaben bei dem anderen Produktsachkonto in Anspruch genommen werden können und umgekehrt (z.B. die Aufwendungen für Vergütungen der tariflich Beschäftigten und die Bezüge der Beamten).