Zehnter Abschnitt (§§ 60 – 63)

KomHKVO

Zehnter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 60 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Abschreibungen:
die buchmäßige Abbildung der Wertminderung von längerfristig dienenden abnutzbaren Vermögensgegenständen im Haushaltsjahr;
2. Aktiva:
die Angaben zu Vermögensgegenständen in der Bilanz, die die Mittelverwendung abbilden;
3. aktivierungsfähige Eigenleistungen:
die monetären Werte der von der Kommune selbst hergestellten Vermögensgegenstände für die eigene Aufgabenerledigung;
4. Aufwendungen:
die in Geld bewerteten Werteverzehre durch Verbrauch oder Abnutzung von Gütern und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in einem Haushaltsjahr;
5. Ausgaben:
Auszahlungen sowie das Entstehen von Schulden und Forderungsminderungen;
6. außerordentliche Aufwendungen und Erträge:
Aufwendungen und Erträge, die auf unvorhersehbaren, seltenen oder ungewöhnlichen Vorgängen beruhen, insbesondere Erträge aus der Herabsetzung von Schulden und der Auflösung von Rückstellungen sowie Erträge und Aufwendungen aus Vermögensveräußerungen, jedoch nicht außerplanmäßige Abschreibungen wegen unterlassener Instandhaltung und Erträge aus der Veräußerung von geringwertigen Vermögensgegenständen;
7. außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen:
Aufwendungen oder Auszahlungen, für deren Zweck im Haushalt keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus Vorjahren übertragenen Ermächtigungen verfügbar sind;
8. Auszahlungen:
der Abfluss von Bar- und Buchgeld;
9. Barwert:
der durch Abzinsung errechnete gegenwärtige Wert einer für die Zukunft erwarteten einzelnen Zahlung oder Zahlungsreihe;
10. Baumaßnahme:
die Ausführung eines Neu-, Erweiterungs- oder Umbaus sowie die bauliche Instandsetzung, soweit sie nicht der Unterhaltung der baulichen Anlage dient;
11. Bestandsveränderungen:
die Berücksichtigung des Wertes von Mehr- oder Minderbeständen in der Bilanz sowie Mehr- oder Mindererträgen in der Ergebnisrechnung, wenn Herstellungs- und Absatzmenge bei Eigenerzeugnissen am Jahresschluss nicht übereinstimmen;
12. Controlling:
ein unterstützendes Instrument für Führungs- und Entscheidungsträgerinnen und -träger zur Steuerung und Kontrolle der Wirtschaftsführung, mit dem durch die Bereitstellung und Auswertung geeigneter Informationen, insbesondere aus dem Rechnungswesen, das Erreichen gesetzter Ziele gesichert werden soll;
13. durchlaufende Zahlungen:
Beträge, die für einen Dritten lediglich angenommen oder ausgezahlt werden;
14. Einnahmen:
Einzahlungen sowie das Entstehen von Forderungen und Schuldenminderungen;
15. Einzahlungen:
der Zufluss von Bar- und Buchgeld;
16. Erträge:
in Geld bewertete Wertezuwächse für Güter und Dienstleistungen in einem Haushaltsjahr;
17. Forderungen:
in Geld bewertete Ansprüche;
18. Haftungsverhältnisse:
Verpflichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen und aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten sowie aus ähnlichen Rechtsgeschäften;
19. Haushaltsreste:
Haushaltsermächtigungen, die in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden;
20. Haushaltsvermerke:
einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans;
21. Innere Darlehen:
die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln der Sondervermögen ohne Sonderrechnung als Deckungsmittel für Investitionstätigkeit im Finanzhaushalt;
22. Investitionen:
die Verwendung von Finanzmitteln für die Veränderung des Bestandes längerfristig dienender Güter des immateriellen Vermögens und des Sach- und Finanzvermögens, wobei geringwertige Vermögensgegenstände unberücksichtigt bleiben;
23. Investitionsförderungsmaßnahmen:
die Gewährung von
a) Investitionszuwendungen an Dritte und an Sondervermögen mit Sonderrechnung, wenn eine Aktivierung nach § 44 Abs. 4 Satz 1 erfolgt, und
b) Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung;
24. Investitionstätigkeit:
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen;
25. Kassenanordnungen:
förmliche Anordnungen der die Haushaltsansätze bewirtschaftenden Verwaltungsstellen gegenüber der Kommunalkasse im Rahmen der Zahlungsanweisung;
26. Kennzahlen:
steuerungsrelevante, in Vergleichszahlen ausgedrückte Indikatoren für die Wirtschaftlichkeit eines Produktes und zur Abbildung des Grades der Zielerreichung;
27. Konsolidierung:
die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Kommune und der nach § 128 Abs. 4 NKomVG einzubeziehenden Aufgabenträger zu einem konsolidierten Gesamtabschluss;
28. Kosten:
der in Geld bewertete Werteverzehr durch Verbrauch oder Abnutzung von Gütern und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Leistungserstellung in einer bestimmten Periode;
29. Kosten- und Leistungsrechnung:
ein Verfahren, in dem Kosten und Leistungen erfasst und nach Kostenarten verursachergerecht zum Zweck spezieller Auswertungen auf die Kostenstellen verteilt und Kostenträgern zugeordnet werden;
30. Kredit:
das unter der Verpflichtung zur Tilgung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Geldkapital als Deckungsmittel;
31. Leistungen:
bewertbare Arbeitsergebnisse einer Verwaltungseinheit, die zur Aufgabenerfüllung erzeugt werden;
32. liquide Mittel:
flüssige Mittel, bestehend aus dem Bargeld, den Guthaben auf laufenden Konten bei Kreditinstituten sowie Schecks und Geldanlagen aus dem Kassenbestand;
33. Liquidität:
die Fähigkeit der Kommune, zu jeder Zeit ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und vollständig nachzukommen;
34. Liquiditätskredite:
Kredite zur Überbrückung des verzögerten Eingangs von Deckungsmitteln durch in der Regel kurzfristige Verbindlichkeiten, insbesondere Kontokorrentkredite, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen;
35. Niederschlagung:
befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch selbst;
36. Passiva:
die Angaben zu Finanzmitteln in der Bilanz, die die Mittelherkunft abbilden;
37. Produkt:
die Zusammenfassung von Leistungen nach sachlichen Gesichtspunkten, die von einer Verwaltungseinheit für andere Stellen erbracht werden und Ressourcenverbrauch verursachen;
38. Produktbereich:
die Zusammenfassung von Produktgruppen nach sachlichen Gesichtspunkten;
39. Produktgruppe:
die Zusammenfassung von Produkten nach sachlichen Gesichtspunkten;
40. Rücklagen:
aufgrund von gesetzlichen Vorgaben ausgewiesene, für bestimmte Zwecke separierte oder durch Überschüsse aus der Ergebnisrechnung gebildete Anteile der Nettoposition;
41. Teilwertverfahren:
die Ermittlung des Wertes für ein einzelnes Wirtschaftsgut, den eine Erwerberin oder ein Erwerber eines ganzen Betriebes bei dessen Fortführung im Rahmen des Gesamtkaufpreises ansetzen würde;
42. Tilgung:
a) ordentliche Tilgung:
die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe,
b) außerordentliche Tilgung:
die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Tilgung einschließlich Umschuldung;
43. Transferaufwendungen:
Übertragungen von Ressourcen auf Dritte ohne Gegenleistungsverpflichtung;
44. Transferauszahlungen:
der Abfluss von Geld an Dritte ohne Gegenleistungsverpflichtung;
45. Transfereinzahlungen:
der Geldzufluss von Dritten ohne Gegenleistungsverpflichtung;
46. Transfererträge:
der Ersatz von Ressourcen durch Dritte;
47. überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen:
Aufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan und die übertragenen Ermächtigungen aus Vorjahren übersteigen;
48. verbundene Unternehmen und Einrichtungen:
Unternehmen und Einrichtungen, die nach § 128 Abs. 4 NKomVG in den konsolidierten Gesamtabschluss einzubeziehen sind und unter beherrschendem Einfluss der Kommune stehen;
49. voraussichtlich andauernde Wertminderung:
eine Wertminderung, bei der der Wert eines Vermögensgegenstandes am Bilanzstichtag aufgrund wertmindernder Ereignisse oder Zustandsprüfungen bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Sachvermögens mindestens für die halbe Restnutzungsdauer mehr als 20 Prozent unter dem planmäßig fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungswert und bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen des Sachvermögens mehr als 20 Prozent unter dem Anschaffungs- oder Herstellungswert liegt;
50. wesentliche Produkte:
Produkte, die von finanzieller oder kommunalpolitischer Bedeutung sind;
51. Zahlungsmittel:
Bargeld, Schecks und Guthaben auf Konten von Kreditinstituten einschließlich nicht ausgeschöpfter Liquiditätskredite;
52. Ziele:
Zustände und Wirkungen, die in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden sollen und durch Größenvorgaben beschrieben werden.

§ 61 Erste Eröffnungsbilanz

(1) Für die Eröffnungsbilanz zu Beginn des ersten Haushaltsjahres nach den Regeln der kommunalen Doppik gelten die Vorschriften zur Inventur, zum Inventar, zu Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden und zur Bilanz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) Bei der Inventur kann auf die Erfassung von beweglichen Vermögensgegenständen, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte den Einzelwert von 5 000 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreiten, verzichtet werden.

(3) Die Erfassung von abgeschriebenen beweglichen Vermögensgegenständen kann unterbleiben.

(4) Die Inventur darf abweichend von § 39 Abs. 1 vor dem Eröffnungsstichtag durchgeführt werden, wenn durch eine Fortschreibung gesichert ist, dass der Bestand zum Eröffnungsstichtag auch ohne weitere Inventur festgestellt werden kann.

(5) Auf eine Aktivierung geleisteter Investitionszuweisungen und -zuschüsse kann verzichtet werden.

(6) 1 Der Bodenwertanteil für Grundstücke, die vor dem Jahr 2000 entgeltlich erworben oder der Kommune unentgeltlich übertragen wurden, kann auch mit einem Zeitwert angesetzt werden, der sich an dem für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwert orientiert, wenn die Ermittlung von Anschaffungswerten unvertretbar aufwändig wäre. 2 Satz 1 gilt für die ab dem Jahr 2000 unentgeltlich übertragenen Grundstücke entsprechend.

§ 62 Berichtigung der ersten Eröffnungsbilanz

(1) 1 Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der ersten Eröffnungsbilanz eine Bilanzposition zu Unrecht nicht angesetzt oder mit einem unzutreffenden Wert versehen worden ist, so wird, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt, der unterlassene Ansatz in der späteren Bilanz nachgeholt oder der Wertansatz berichtigt. 2 Zwischenzeitliche Jahresabschlüsse werden nicht berichtigt.

(2) 1 Die Berichtigung wird entsprechend ihrer Auswirkung bei der Bilanzposition für die Nettoposition oder bei dem Sonderposten Bewertungsausgleich angebracht. 2 Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. 3 Die Berichtigung wird im Anhang der Bilanz erläutert, in der die Berichtigung vorgenommen wird. 4 Eine Berichtigung ist zur nachträglichen Ausübung von Wahlrechten oder Ermessensspielräumen nicht zulässig.

(3) 1 Eine Berichtigung kann letztmals im vierten der ersten Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. 2 Soweit eine Korrekturnotwendigkeit für eine wesentliche Position der ersten Eröffnungsbilanz nach Fristablauf festgestellt und durch die Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes bestätigt wird, ist eine Berichtigung des Wertansatzes bis zum zehnten auf die Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss zulässig.

(4) 1 Kommunen, die nach § 43 Abs. 3 der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung in der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung Pensionsrückstellungen in der ersten Eröffnungsbilanz gebildet haben, ändern in der späteren Bilanz den Wertansatz unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von fünf Prozent. 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) 1 Rückstellungen für Umlagen nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Finanzausgleich, die von der Bemessung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 abweichen, sind von der Kommune zu berichtigen. 2 Berichtigungen in Höhe des in der ersten Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Bestandes werden als Verrechnung mit dem Basisreinvermögen vorgenommen; Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gilt entsprechend. 3 Darüber hinaus vorgenommene ergebniswirksame Zuführungen zu den Rückstellungen werden durch eine entsprechende Herabsetzung des Bestandes berichtigt.

§ 63 Übergangsvorschriften

(1) 1 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gebildete Sammelposten sind über die Restnutzungsdauer abzuschreiben. 2 Auf Beschluss der Vertretung bleiben § 45 Abs. 6 und § 47 Abs. 2 der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anwendbar, jedoch nicht für Haushaltsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.

(2) Noch nicht abgedeckte Sollfehlbeträge aus kameralem Abschluss werden im Anhang zum Jahresabschluss nach Jahren getrennt angegeben und erläutert.

(3) 1 Für das Haushaltsjahr 2017 können die Vorschriften der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung vom 22. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 458; 2006 S. 441), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2011 (Nds. GVBl. S. 31), weiterhin, auch in Teilen, angewendet werden. 2 Wird eine Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 erlassen, so gilt Satz 1 für das Haushaltsjahr 2018 entspr