Fünfter Abschnitt (§§ 25 – 35)

KomHKVO

Fünfter Abschnitt
Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

§ 25 Bewirtschaftung der Erträge und Einzahlungen

(1) 1 Die Erträge und Einzahlungen sind rechtzeitig und vollständig zu erfassen. 2 Forderungen sind geltend zu machen und einzuziehen. 3 Der Eingang ist zu überwachen.

(2) Haushaltsreste werden zu ihrer Bewirtschaftung in den Haushaltsüberwachungslisten für das Folgejahr vorgetragen.

§ 26 Annahme und Vermittlung von Zuwendungen

(1) 1 Abweichend von § 111 Abs. 8 Satz 3 NKomVG entscheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 Euro. 2 Zuwendungen nach Satz 1 müssen in dem Bericht nach § 111 Abs. 8 Satz 4 NKomVG nicht angegeben werden. 3 Zuwendungen nach Satz 1 in Geld sind unter Angabe der Geberinnen und Geber, der Höhe und der Zwecke zu dokumentieren.

(2) Die Vertretung kann dem Hauptausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu höchstens 2 000 Euro übertragen.

(3) Leistet eine Geberin oder ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenze nach Absatz 1 oder 2 überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundelegung der Höhe des Gesamtwerts der Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendungen.

(4) Die Vertretung kann sich die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Gruppen von Zuwendungen und im Einzelfall vorbehalten.

§ 27 Bewirtschaftung der Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen

(1) 1 Die Haushaltsansätze werden so bewirtschaftet, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen. 2 Sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben es erfordert.

(2) 1 Ermächtigungen zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. 2 Dadurch darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden. 3 Vor Beginn einer Maßnahme nach § 12 Abs. 3 Satz 1 müssen die Unterlagen nach § 12 Abs. 2 vorliegen.

(3) 1 Die Inanspruchnahme der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen wird überwacht. 2 Die bei den einzelnen Teilhaushalten noch zur Verfügung stehenden Mittel müssen stets erkennbar sein.

(4) Für Haushaltsreste gilt § 25 Abs. 2 entsprechend.

§ 28 Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, wenn nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

(2) 1 Der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen erfolgt nach einheitlichen Richtlinien über das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren, soweit die Vergabe nicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt ist. 2 Den Richtlinien legt die Kommune die Grundsätze der Vergabe und die den Verfahrensablauf bestimmenden Regelungen zugrunde, die für die in den Anwendungsbereich des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes fallenden Vergaben öffentlicher Aufträge gelten.

§ 29 Rückzahlungen

(1) Die Rückzahlung zu viel eingegangener Erträge und Einzahlungen wird bei den entsprechenden Buchungsstellen abgesetzt.

(2) 1 Die Rückzahlung zu viel geleisteter Aufwendungen und Auszahlungen wird bei den entsprechenden Buchungsstellen abgesetzt. 2 Entsprechendes gilt bei der Rückzahlung von Investitionszuwendungen.

(3) Bei der Veranschlagung sind zu erwartende Rückzahlungen entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigen.

§ 30 Geldanlagen

1 Liquide Mittel, die nach der Liquiditätsplanung nicht sofort benötigt werden, sollen sicher und ertragsorientiert angelegt werden. 2 Die Kommune soll die Sicherheitsanforderungen und Ertragsgrundsätze regeln. 3 Die Mittel müssen für ihre Zweckbestimmung rechtzeitig verfügbar sein. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten für Anlagen des Finanzvermögens entsprechend.

§ 31 Berichtspflicht

Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte berichtet unverzüglich dem zuständigen Organ der Kommune, wenn sich abzeichnet, dass sich

  1. das Ergebnis des Ergebnishaushalts oder des Finanzhaushalts wesentlich verschlechtern wird oder
  2. die Gesamtauszahlungen für eine Maßnahme des Finanzhaushalts wesentlich erhöhen werden.

§ 32 Haushaltswirtschaftliche Sperre

1 Wenn die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordern, kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Inanspruchnahme der Haushaltsermächtigungen ganz oder teilweise sperren. 2 Eine haushaltswirtschaftliche Sperre darf nur nach einer Verbesserung der Entwicklung aufgehoben werden. 3 Die Vertretung wird über eine haushaltswirtschaftliche Sperre und deren Aufhebung unterrichtet.

§ 33 Vorläufige Rechnungsvorgänge

(1) 1 Eine Auszahlung darf nur dann als vorläufiger Rechnungsvorgang behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht und die Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist. 2 Die Deckung ist zu gewährleisten.

(2) Eine Einzahlung darf nur dann als vorläufiger Rechnungsvorgang behandelt werden, wenn eine Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.

§ 34 Stundung, Niederschlagung und Erlass

(1) 1 Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. 2 Die Stundung darf in der Regel nur gegen angemessene Verzinsung gewährt werden.

(2) 1 Ansprüche dürfen befristet oder unbefristet niedergeschlagen werden, wenn

  1. feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder
  2. die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

2 Niedergeschlagene Ansprüche sind bis zu ihrer Ausbuchung im Rechnungswesen nachzuweisen. Unbefristet niedergeschlagene Ansprüche sollen spätestens fünf Jahre nach einer Wertberichtigung ausgebucht werden.

(3) 1 Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge zurückgezahlt oder angerechnet werden.

(4) Andere Rechtsvorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Kommune bleiben unberührt.

§ 35 Kleinbeträge

Die Kommune kann davon absehen, Ansprüche in geringer Höhe (Kleinbeträge) geltend zu machen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.