Erster Abschnitt (§§ 159 bis 167)

NKomVG

Neunter Teil
Besondere Aufgaben- und Kostenregelungen

Erster Abschnitt
Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover und übrige regionsangehörige Gemeinden

§ 159 Grundsätze der Aufgabenverteilung

(1) Die Region Hannover erfüllt

  1. in ihrem gesamten Gebiet neben den Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 die Aufgaben der Landkreise im eigenen Wirkungskreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, soweit diese Aufgaben nicht
  2. a) der Landeshauptstadt Hannover durch Rechtsvorschriften ausdrücklich zugewiesen werden oder nach §§ 162 und 163 zugewiesen sind oder
  3. b) den übrigen regionsangehörigen Gemeinden nach § 163 für ihr Gebiet zugewiesen sind,
  4. in ihrem Gebiet mit Ausnahme des Gebiets der Landeshauptstadt Hannover die Aufgaben der Landkreise im übertragenen Wirkungskreis, soweit sich nicht aus Absatz 3 Nr. 3 oder den §§ 161 und 164 etwas anderes ergibt,
  5. die ihr nach den §§ 160 und 161 besonders zugewiesenen Aufgaben und
  6. weitere ihr durch Rechtsvorschrift zugewiesene Aufgaben.

(2) Die Landeshauptstadt Hannover erfüllt neben ihren Aufgaben als Gemeinde in ihrem Gebiet

  1. die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die den Landkreisen obliegen, soweit sie der Landeshauptstadt Hannover durch § 162 zugewiesen werden,
  2. die besonderen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nach § 163,
  3. die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die den Landkreisen obliegen, soweit sich aus § 161 nichts anderes ergibt oder eine andere Rechtsvorschrift dies nicht ausdrücklich ausschließt, und
  4. die ihr nach § 164 zugewiesenen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.

(3) Die übrigen regionsangehörigen Gemeinden erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinde in ihrem Gebiet

  1. die besonderen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nach § 163,
  2. die besonderen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 164 Abs. 1 und nach § 164 Abs. 2 bis 4, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, und
  3. die Aufgaben nach § 17, soweit es sich um selbständige Gemeinden nach § 14 Abs. 3 handelt.

§ 160 Aufgaben der Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet im eigenen Wirkungskreis

(1) Die Region Hannover ist Träger der Regionalplanung im Sinne des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes.

(2) 1 Die Region Hannover ist zuständig für die regionale Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung, soweit sie keine staatliche Aufgabe ist. 2 Sie ist ferner zuständig für die kommunale Förderung der regional bedeutsamen Naherholung und kann auf Antrag der Gemeinden die Trägerschaft von Anlagen und Einrichtungen übernehmen, die diesem Zweck dienen. 3 Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 schließt eine Förderung durch die Standortgemeinde nicht aus.

(3) Die Region Hannover nimmt die Aufgaben nach § 1 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) wahr.

(4) 1 Die Region Hannover ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, soweit dazu nicht regionsangehörige Gemeinden bestimmt worden sind. 2 Sie ist Träger zentraler Einrichtungen und Leistungsangebote auch für das Gebiet anderer örtlicher Träger der Jugendhilfe, soweit diese eine solche Aufgabenübernahme mit ihr vereinbart haben. 3 Sie ist ferner dafür zuständig, die Jugendhilfeplanung innerhalb der Region Hannover durch eine Rahmenplanung aufeinander abzustimmen, auch mit anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und mit der überörtlichen Planung. 4 Die Region Hannover ist auch zuständig für die Förderung der auf ihrer Ebene bestehenden Jugendverbände und ihrer Zusammenschlüsse. 5 Anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gewährt sie auf Antrag einen angemessenen pauschalierten Kostenausgleich bis zu 80 Prozent der Personal- und Sachkosten für Leistungen nach den §§ 19, 21, 29 bis 35 a, 41 bis 43, 52, 55, 56, 59 und 90 Abs. 3 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII). 6 Voraussetzung dafür ist, dass diese Träger ihre Jugendhilfeplanung mit der Region Hannover abstimmen und ihr den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78 b SGB VIII übertragen. 7 Die Region Hannover kann die Sätze 5 und 6 auf weitere Aufgaben und Leistungen nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs anwenden.

(5) 1 Die Region Hannover ist Träger der berufsbildenden Schulen, der Förderschulen mit Ausnahme der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen, der Abendgymnasien, der Kollegs und der kommunalen Schullandheime. 2 Der Kreiselternrat (§ 97 des Niedersächsischen Schulgesetzes – NSchG) wird unter der Bezeichnung Regionselternrat für das gesamte Gebiet der Region Hannover eingerichtet, der Kreisschülerrat (§ 82 NSchG) in gleicher Weise unter der Bezeichnung Regionsschülerrat. 3 § 102 Abs. 3 bis 5 und die §§ 117 und 118 NSchG sind im gesamten Gebiet der Region Hannover nicht anzuwenden. 4 § 103 NSchG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Region Hannover nach Ermessen entscheidet, ob sie die laufende Verwaltung einzelner ihrer Schulen überträgt.

(6) 1 Die Region Hannover ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Batteriegesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. 2 Sie übernimmt von dem Landkreis Hannover und der Landeshauptstadt Hannover die diesem Zweck dienenden Einrichtungen und Anlagen, soweit sie nicht zugleich anderen Zwecken dienen und dafür weiterhin benötigt werden.

(7) Die Region Hannover ist neben ihren Aufgaben nach dem Zweiten Abschnitt des Niedersächsischen Pflegegesetzes zuständig für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen über die ambulante und die stationäre Pflege sowie die Kurzzeit- und die Tagespflege nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs.

(8) Die Region Hannover ist für die Planung und Finanzierung der kommunalen Förderung des sozialen Wohnungsbaus zuständig.

§ 161 Besondere Aufgaben der Region Hannover im übertragenen Wirkungskreis

Die Region Hannover ist in ihrem gesamten Gebiet zuständig für

1. die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörde nach dem Niedersächsischen Raumordnungsgesetz,

2. die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen

a) Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 BauGB für Bauleitpläne, die die Region Hannover selbst erarbeitet hat,

b) Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 und 2, § 246 Abs. 14 Satz 1 und § 246b Abs. 1 Satz 1 BauGB,

c) die der Enteignungsbehörde (§ 104 BauGB) obliegenden Aufgaben,

3. die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG), soweit nicht nach § 164 Abs. 4 dieses Gesetzes einzelne Aufgaben regionsangehörigen Gemeinden übertragen worden sind,

4. die Aufgaben, die durch Bundes- und Landesrecht den Gesundheitsämtern, den unteren Gesundheitsbehörden und den Amtsärztinnen und Amtsärzten zugewiesen sind, sowie für die Aufgaben der Landkreise

a) in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und darauf gestützte Verordnungen, ausgenommen die Überwachung, ob die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG eingehalten worden sind,

b) nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke,

5. die Aufgaben der Landkreise nach dem Dritten Abschnitt des Niedersächsischen Pflegegesetzes,

6. die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung

a) nach § 41 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), soweit nicht ein nach § 3 Abs. 8 Satz 1des Niedersächsischen Hochschulgesetzes eingerichtetes Amt für Ausbildungsförderung zuständig ist,

b) nach § 45 Abs. 4 Satz 1 BAföG in Bezug auf eine Ausbildung in den Staaten, für die durch Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 4 Satz 2 BAföG das Land Niedersachsen zuständig ist; abweichend davon ist bis zum 31. Dezember 2011 für Förderungsanträge für Ausbildungen an in Asien gelegenen Ausbildungsstätten für Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. März 2010 beginnen, das Studentenwerk Oldenburg als Amt für Ausbildungsförderung zuständig.

7. die Aufgaben des Versicherungsamts nach dem Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs,

8. (aufgehoben)

9. die Aufgaben der unteren Deichbehörden nach dem Niedersächsischen Deichgesetz und die Aufgaben der Aufsichtsbehörden nach dem Wasserverbandsgesetz,

10. die Aufgaben der unteren Wasserbehörde, ausgenommen die Zuständigkeiten

a) nach § 164 Abs. 3, soweit sie regionsangehörigen Gemeinden übertragen worden sind,

b) für die Genehmigung von Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen im Bereich der selbständigen Gemeinden und der Landeshauptstadt Hannover nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG),

11. die Aufgaben auf dem Gebiet des Schornsteinfegerrechts, die den Landkreisen sowie den kreisfreien Städten und großen selbständigen Städten zugewiesen sind,

12. die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden nach § 10 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes,

13. die Aufgaben der Waldbehörden, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 31 Abs. 3 und 4 und § 35 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung in der Landeshauptstadt Hannover, sowie die Aufgaben der Landkreise nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz und der Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes,

14. die Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den darauf gestützten Verordnungen, die nur den Landkreisen und den kreisfreien und großen selbständigen Städten zugewiesen sind,

15. die den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesenen Aufgaben nach dem Chemikaliengesetz und den darauf gestützten Verordnungen und

16. die Festsetzung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG), die Festlegung der seitlichen Begrenzung der Ortsdurchfahrten nach § 43 Abs. 6 NStrG, soweit Landesstraßen betroffen sind, sowie die Aufgabe der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 38 Abs. 5 NStrG für Bundes- und Landesstraßen.

§ 162 Besondere Aufgaben der Landeshauptstadt Hannover im eigenen Wirkungskreis

(1) Die Landeshauptstadt Hannover ist in ihrem Gebiet zuständig für die den Landkreisen zugewiesenen Aufgaben

  1. nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz,
  2. nach dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz,
  3. der kommunalen Förderung der Träger der Jugendarbeit nach dem Jugendförderungsgesetz,
  4. des Straßenbaulastträgers für Kreisstraßen nach dem Niedersächsischen Straßengesetz und der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 38 Abs. 5 NStrG für diese Straßen und
  5. der Festsetzung der Grenzen der Ortsdurchfahrten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 NStrG sowie die Festlegung der seitlichen Begrenzung der Ortsdurchfahrten nach § 43 Abs. 6 NStrG, soweit Kreisstraßen betroffen sind.

(2) Die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 durch die Landeshauptstadt Hannover ist bei der Regionsumlage zu berücksichtigen.

(3) Die Landeshauptstadt Hannover bleibt in dem Umfang für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung zuständig, wie sie dies bis zum 31. Oktober 2001 war.

§ 163 Besondere Aufgaben der Landeshauptstadt Hannover und der übrigen regionsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis

(1) 1 Die Landeshauptstadt Hannover und die übrigen regionsangehörigen Gemeinden sind Träger der öffentlichen Schulen, soweit nicht nach § 160 Abs. 5 die Region Hannover zuständig ist. 2 Schulträger, die Schülerinnen und Schüler aus anderen regionsangehörigen Gemeinden (Herkunftsgemeinde) aufnehmen, erhalten von dem für die Herkunftsgemeinde zuständigen Schulträger einen Schulbeitrag. 3 Grundlage für diesen Beitrag ist ein Pro-Kopf-Betrag, den die Region Hannover pauschal nach Schulformen durch Satzung festlegt. 4 Der Anspruch auf Zahlung des Schulbeitrags besteht nur, wenn

  1. der für die Herkunftsgemeinde zuständige Schulträger die gewählte Schulform oder den gewählten Bildungsgang nicht anbietet,
  2. der Schulbesuch den schulrechtlichen Vorschriften entspricht und
  3. zwischen den beteiligten Schulträgern nichts anderes vereinbart ist.

5 Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Schulträger, die Träger einer Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen sind.

(2) Die Landeshauptstadt Hannover und die übrigen regionsangehörigen Gemeinden sind zuständig für die kommunalen Aufgaben der Erwachsenenbildung; das Recht der kommunalen Zusammenarbeit bleibt unberührt.

(3) Die Landeshauptstadt Hannover und die übrigen regionsangehörigen Gemeinden sind für die kommunale Förderung des sozialen Wohnungsbaus und neben der Region Hannover auch für die Finanzierung dieser Förderung zuständig.

(4) 1 Neben den in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs bestimmten örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe können auf Antrag auch die übrigen regionsangehörigen Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie die Stadt Springe durch das zuständige Ministerium hierzu bestimmt werden. 2 Die Bestimmung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn die Gemeinde dies beantragt.

§ 164 Besondere Aufgaben der Landeshauptstadt Hannover und der übrigen regionsangehörigen Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis

(1) Abweichend von § 159 Abs. 1 Nr. 2 nehmen neben der Landeshauptstadt Hannover auch alle übrigen regionsangehörigen Gemeinden folgende Aufgaben der Landkreise im übertragenen Wirkungskreises wahr:

  1. die Überwachung des fließenden und des ruhenden Verkehrs nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), wobei sie insoweit Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO sind,
  2. die Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz,
  3. die Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem Niedersächsischen Wohnraumfördergesetz,
  4. die Aufgaben der Wohngeldbehörde nach dem Wohngeldgesetz und
  5. die Durchführung der Vorschriften des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und die Aufgaben der Erziehungsgeldstelle nach dem Zweiten Abschnitt jenes Gesetzes.

(2) 1 Abweichend von § 57 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) nehmen neben der Landeshauptstadt Hannover auch die übrigen regionsangehörigen Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden wahr. 2 Entsprechendes gilt für regionsangehörige Gemeinden, die diese Aufgaben am 31. Oktober 2001 wahrgenommen haben. 3 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anderen regionsangehörigen Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen; hierfür gilt § 57 Abs. 2 NBauO entsprechend.

(3) 1 Die Region Hannover kann der Landeshauptstadt Hannover oder einer der übrigen regionsangehörigen Gemeinden für deren Gebiet Aufgaben nach dem Niedersächsischen Wassergesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz übertragen, wenn die Gemeinde dies beantragt und eine ordnungsgemäße Erledigung zu erwarten ist. 2 Dies betrifft folgende Aufgaben:

  1. die Erteilung der Erlaubnis, Abwasser aus Kleinkläranlagen einzuleiten (§ 10 WHG),
  2. die Erteilung der Genehmigung nach § 57 NWG für Gewässer dritter Ordnung und
  3. die Erteilung der Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Abs. 3 WHG), deren Abwässer in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden sollen, wenn die Gemeinde für die Genehmigung dieser Einleitungen nach § 98 Abs. 1 Satz 1 NWG für zuständig erklärt worden ist.

3 Die Gemeinde hat im Umfang der Übertragung die Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörde; sie ist insoweit für die behördliche Überwachung zuständig.

(4) 1 Die Region Hannover kann der Landeshauptstadt Hannover oder einer der übrigen regionsangehörigen Gemeinden für deren Gebiet die Aufgaben der Naturschutzbehörde nach den §§ 28 und 30 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den §§ 21 und 24 NNatSchG übertragen, wenn die Gemeinde dies beantragt und eine ordnungsgemäße Erledigung zu erwarten ist. 2 Soweit die Aufgaben übertragen wurden, hat die Gemeinde die Stellung einer unteren Naturschutzbehörde und kann entsprechend § 34 NNatSchG ehrenamtlich tätige Beauftragte für Naturschutz bestellen.

(5) 1 Wurde eine Aufgabe nach den Absätzen 2 bis 4 auf Antrag übertragen oder ist die Aufgabenübertragung beendet worden, ist dies durch diejenige Behörde öffentlich bekannt zu machen, die über die Aufgabenübertragung entscheidet oder entschieden hat. 2 Die Aufgabenübertragung kann aufgehoben werden, wenn die regionsangehörige Gemeinde dies beantragt oder wenn die Voraussetzungen der Aufgabenübertragung nicht mehr erfüllt sind. 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Einwohnerzahl auf weniger als 30 001 sinkt und im Fall des Absatzes 2 Satz 2.

(6) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 und § 63 a Abs. 1 NBauO in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 10. November 2011 (Nds. GVBl. S. 415), übt die Region Hannover die Fachaufsicht über die regionsangehörigen Gemeinden aus; davon ausgenommen ist die Landeshauptstadt Hannover.

(7) 1 Die Region Hannover hat den betroffenen regionsangehörigen Gemeinden 90 Prozent der notwendigen, pauschaliert zu berechnenden Verwaltungskosten für die Aufgaben zu erstatten, die die Gemeinden nach den Absätzen 3 und 4 übernommen haben. 2 Die Region Hannover erstattet den Gemeinden jedoch höchstens einen Betrag in Höhe der bei ihr durch diese Aufgabenübertragung ersparten Verwaltungskosten, soweit diese nicht zuvor durch Erträge gedeckt waren. 3 Soweit in den Gemeinden die Verwaltungskosten durch andere Erträge gedeckt sind oder gedeckt werden können, sind sie nicht zu erstatten. 4 Die Gemeinden können mit der Region Hannover den Ausgleich der Verwaltungskosten auch abweichend vereinbaren oder ganz auf ihn verzichten.

§ 165 Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund einer Vereinbarung

(1) 1 Die Region Hannover kann alle oder einzelne regionsangehörige Gemeinden durch Vereinbarung beauftragen, bestimmte Aufgaben im Namen der Region Hannover durchzuführen, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. 2 Sie bleibt für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben verantwortlich.

(2) 1 Eine regionsangehörige Gemeinde kann die Region Hannover durch Vereinbarung beauftragen, bestimmte Aufgaben, für die die Gemeinde zuständig ist, im Namen der Gemeinde durchzuführen, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. 2 Sie bleibt für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben verantwortlich.

(3) Die Beauftragung mit der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 1 oder 2 und ihre Rücknahme sind durch die beauftragende Körperschaft öffentlich bekannt zu machen.

(4) 1 Soweit von den Möglichkeiten der Absätze 1 und 2 Gebrauch gemacht wird, ist in einer Vereinbarung der Beteiligten die Erstattung der notwendigen Verwaltungskosten durch die beauftragende Körperschaft zu regeln. 2 Dies gilt nicht für Aufgaben der Landkreise oder der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis, wenn der Auftrag einheitlich für das gesamte Gebiet der Region Hannover erfolgt.

(5) 1 Aufgabenübertragungen nach dem Recht der kommunalen Zusammenarbeit und Maßnahmen der Verwaltungshilfe bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt. 2 Hängt nach Bestimmungen dieses Teils des Gesetzes die Übertragung einer Aufgabe davon ab, ob eine regionsangehörige Gemeinde eine bestimmte Einwohnerzahl hat, so gilt diese Voraussetzung für alle Beteiligten als erfüllt, wenn die nach dem Recht der kommunalen Zusammenarbeit vereinbarte gemeinsame Erfüllung dieser Aufgabe ein Gebiet betrifft, dessen Einwohnerzahl die Mindestgrenze erreicht.

(6) 1 Einrichtungen, die dazu dienen, sowohl Aufgaben der Landeshauptstadt Hannover als auch gesetzliche Aufgaben der Region Hannover zu erfüllen, können gemeinsam betrieben werden; die Vorschriften des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit sind entsprechend anzuwenden. 2 Andere Möglichkeiten der Zusammenarbeit bleiben unberührt.

§ 166 Finanzielle Zuweisungen für Aufgaben, Umlagen

(1) 1 Die Region Hannover erhält vom Land für die Erfüllung von Aufgaben, für die sie über die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise hinaus seit dem 1. Januar 2005 erstmals anstelle einer staatlichen Behörde zuständig ist, einen Ausgleich ihrer nicht durch Erträge gedeckten notwendigen Kosten. 2 Das Land kann die Kosten nach Pauschalsätzen berechnen; sie setzen sich zusammen aus Verwaltungskosten und Zweckkosten.

(2) 1 Die regionsangehörigen Gemeinden erhalten von der Region Hannover finanzielle Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise, die sie nach § 164 Abs. 1 oder 2 wahrnehmen. 2 Die Höhe dieser Zuweisungen bemisst sich anteilig nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen an den Zuweisungen, die die Region Hannover für diese Aufgaben nach § 12 NFAG oder § 4 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes erhält. 3 Die Gemeinden erhalten die Zuweisungen nur soweit, wie die Kosten für diese Aufgaben nicht bereits in den ihnen unmittelbar zustehenden Zuweisungen dieser Art berücksichtigt sind. 4 Die regionsangehörigen Gemeinden haben der Region Hannover für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die die Region Hannover nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes an ihrer Stelle wahrnimmt und für die sie solche Zuweisungen erhalten, die Anteile zur Verfügung zu stellen, die auf diese Aufgaben entfallen. 5 Die Beteiligten können von den Sätzen 1 bis 4 abweichende Vereinbarungen treffen.

(3) 1 Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 gilt die Landeshauptstadt Hannover bei der Anwendung der Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich über die Schlüsselzuweisungen und die Kreisumlage sowie bei der Erhebung der Umlage nach § 2 Abs. 3 NKHG als kreisangehörige Gemeinde. 2 Abweichend von den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich ist die Regionsumlage so zu berechnen, dass ein Betrag in Höhe von 75 Prozent der Zinszahlungen für die Schulden des Landkreises Hannover zum Zeitpunkt seiner Auflösung ausschließlich von dessen Gemeinden getragen wird. 3 Bei der Verteilung dieses besonderen Umlageanteils sind allein die Steuerkraftzahlen nach § 11 Abs. 1 NFAG zu berücksichtigen. 4** Ebenfalls abweichend von den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich ist die Regionsumlage des Weiteren so zu berechnen, dass ein nach Maßgabe des Satzes 5 zu bestimmender Betrag allein von den regionsangehörigen Gemeinden, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe sind, getragen wird. 5 Zur Bestimmung des Betrages nach Satz 4 wird von einem Betrag in Höhe der nicht durch Erträge gedeckten Aufwendungen der Region für die Erbringung der von § 160 Abs. 4 Sätze 5 bis 7 erfassten Leistungen aus dem zur betreffenden Regionsumlage vorvergangenen Jahr ein Betrag in Höhe des Prozentsatzes abgezogen, der den regionsangehörigen Gemeinden, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, nach § 160 Abs. 4 Sätze 5 bis 7 als Kostenausgleich erstattet worden ist.

§ 167 Verordnungsermächtigungen

(1) 1 Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. der Region Hannover weitere Aufgaben zu übertragen, die im übrigen Landesgebiet staatliche Behörden wahrnehmen,
  2. der Region Hannover Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises vorzubehalten gegenüber
  3. a) der Landeshauptstadt Hannover oder
  4. b) den ihr angehörigen selbständigen Gemeinden, auch abweichend von im übrigen Landesgebiet geltenden Bestimmungen,
  5. der Landeshauptstadt Hannover und den übrigen regionsangehörigen Gemeinden weitere Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise zu übertragen.

2 Ein Fachministerium kann von der Verordnungsermächtigung nach Satz 1 anstelle der Landesregierung Gebrauch machen, soweit es die Zuständigkeiten für Aufgaben außerhalb der Region Hannover bestimmen kann und es diese Zuständigkeiten landesweit regelt. 3 Für die finanziellen Folgen der Aufgabenübertragungen und -vorbehalte nach Satz 1 gilt § 166 entsprechend.

(2) Führen nicht schon die allgemeinen Kostenregelungen zu einem Ausgleich der Kosten bei der die Aufgabe wahrnehmenden Stelle, gilt bei antragsabhängigen Zuständigkeiten regionsangehöriger Gemeinden § 164 Abs. 7, im Übrigen § 166 Abs. 2 entsprechend.